Stellungnahme #M1
Gegen das Bebauungsplanverfahren Nr. 201D habe ich keine Einwände.
Bei dem Plangebiet nördlich der Rheinstraße und südlich der B 26 handelt es sich um einen Teil der Ver- und Entsorgungsflächen der Stadt Bamberg im Hafengebiet (Kläranlage, Kompostierungsanlage, Müllheizkraftwerk, etc.), die über den Bebauungsplan Nr. 201 B bereits planungsrechtlich definiert sind.
Der Bebauungsplan Nr. 201 B stammt aus dem Jahr 2001. Er setzt zwischen dem bestehenden Müllheizkraftwerk (MHKW) und dem Wertstoffhof eine öffentliche Straße fest. Dies ging vom damaligen Konzept der künftigen Erschließung der Fläche zwischen B 26 und A 70 aus. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt dort eine Gewerbefläche dar. Das Erschließungskonzept von vor 20 Jahren ging davon aus, dass diese Fläche eines Tages über eine erste Brücke über die B 26 von der Rheinstraße aus und über eine zweite Brücke über die A 70 von Hallstadter Seite aus erschlossen werden soll.
Dieses Erschließungskonzept über ausschließlich zwei lange Brückenbauwerke stellte sich von vornherein als besonders teuer dar. Inzwischen steht fest, dass die B 26 zur Staatsstraße abgestuft werden soll, sobald die Regnitzbrücke zwischen Hafen und Bischberg neu hergestellt sein wird. Diese Abstufung bietet die Chance, eine künftige Erschließung der Fläche zwischen B 26 und A 70 ebenerdig zu realisieren. Entsprechende Vorgespräche mit dem Freistaat, als Straßenbaulastträger der Staatsstraßen, wurden geführt.
Hieraus ergibt sich die Chance auf viel kostengünstigere (und auch orientierungsfreundlichere) Erschließungsvarianten und in der Folge auf den Verzicht der bislang vorgehaltenen Straßentrasse.
Aus dem Verzicht auf die Vorhaltetrasse entfällt auch die Zerschneidungswirkung für die Entsorgungsflächen der Stadt Bamberg bzw. des Zweckverbandes MHKW. Durch künftige gesetzliche Anforderungen stehen hier Investitionen an, welche zu neuen verfahrenstechnischen Anlagen führen werden. Der hierfür benötigte Platz wird wiederum zur Umorganisation der Anfahrts- und Warteflächen führen.
Außerdem ergibt sich aus einem Trassenverzicht für den benachbarten großen Gewerbebetrieb die Chance dringende Erweiterungen zu verwirklichen.
Für die beabsichtigte Aufgabe der Straßentrasse und die damit einhergehenden Nutzungsänderungen ist eine teilweise Änderung des bestehenden Bebauungsplanes notwendig.
Diese Planänderung soll als ein Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB erstellt werden. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Stadtgebietes wird durch den Bebauungsplan nicht beeinträchtigt; der untere Schwellenwert von 20.000 qm Grundfläche wird mit der maximal überbaubaren Fläche innerhalb des Geltungsbereiches nicht erreicht (Geltungsbereich ca. 21500 qm x max. GRZ lt. BauNVO 0,8 = 17.200 qm < 20.000 qm), weshalb auch keine Umweltprüfung mit Umweltbericht erforderlich ist.
Von der Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens wird allerdings kein Gebrauch gemacht, für die Aufstellung des Bebauungsplans sind zwei Beteiligungsschritte (Regelverfahren) beabsichtigt.
Maren Wirth
Geographie M.Sc.
Stadtplanungsamt Bamberg
Bebauungsplanung
Untere Sandstraße 34
96049 Bamberg
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Gegen das Bebauungsplanverfahren Nr. 201D habe ich keine Einwände.