- Festgesetzt werden die Gemeinbedarfsflächen (GB) „Schule und Sport“
In der Gemeinbedarfsfläche „Schule und Sport“ sind zulässig:
(a) Gebäude, Anlagen und Freiflächen für allgemeinbildende Schulen einschließlich ergänzenden Einrichtungen wie Küchen, Mensen, Veranstaltungsräumen, Verwaltungs-, Lager-, Neben- und Sozialräumen, Pausenhofflächen, Gerätehäusern, Fahrrad- und Rollerabstellplätzen, Tiefgaragen sowie Dienstwohnungen für technische Hausverwaltung.
(b) Anlagen für sportliche Zwecke.
Die nach Abs. 2 zulässigen Gebäude, Anlagen und Freiflächen können untergeordnet auch außerschulisch zu sonstigen, dem Gemeinbedarf dienenden Bildungs- und kulturellen Zwecken genutzt werden; ausgenommen hiervon sind die Dienstwohnungen für technische Hausverwaltung.
Ausnahmsweise sind in der Gemeinbedarfsfläche nach Abs. 2 auch Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig.
Die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Gemeinbedarfsflächen als Ausnahme zugelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen.