Begründung
Stand Juni 2021
Nachdem in den letzten Jahren die im Rahmen der Konversion zur Verfügung stehenden Wohnbauflächen im Bereich der Stadt Fürth nahezu vollständig bebaut wurden, müssen zur Sicherung einer nachhaltigen und geordneten Entwicklung der Stadt Fürth auch unter Berücksichtigung des herrschenden Siedlungsdrucks neue Wohngebiete ausgewiesen werden.
Des Weiteren handelt es sich bei der Stadt Fürth um einen im Wesentlichen schon hoch verdichteten Siedlungsraum, bei dem auch im Rahmen einer Nachverdichtung kein wesentlicher Zuwachs an Wohneinheiten generiert werden kann. Dies gilt insbesondere für das Segment der Einzel-, Reihen- und Doppelhäuser.
Im Wohnbaulückenkataster der Stadt Fürth (Erhebung 2012) sind derzeit ca. 350 Grundstücke dargestellt. Von den Grundstücken des Wohnbaulückenkatasters wurden seit 2012 pro Jahr nur jeweils ca. 35 Grundstücke (mit abnehmender Tendenz) verkauft. Hieraus kann geschlossen werden, dass im Bereich der noch vorhandenen Baulücken nur eine sehr geringe Bereitschaft zur Vermarktung besteht und somit auch aus diesem Segment keine wesentlichen Wohneinheiten generiert werden können.
Aufgrund der genannten Gründe und unter Berücksichtigung des hohen Drucks im Immobilienmarkt im gesamten Großraum Nürnberg / Fürth / Erlangen ist es somit unvermeidlich, weitere landwirtschaftliche Flächen zu Bauland zu entwickeln.
Diese Entwicklung steht auch mit den Zielen des wirksamen Regionalplanes der Region Nürnberg (R7) und dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 01.09.2013 im Einklang. Hier ist vorgesehen, dass für das gemeinsame Oberzentrum Nürnberg / Fürth / Erlangen durch die Errichtung von Wohnungen die Wohnungsversorgung verbessert werden soll.
Ziel des Aufstellungsverfahrens ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein allgemeines Wohngebiet zu schaffen, das u. A. den Anforderungen, die sich aus der Lage an der Südwesttangente und an der Breslauer Str. sowie der bestehenden Bebauung in der Umgebung ergeben, Rechnung trägt.
Das Maß der baulichen Nutzung soll sich an der bestehenden umliegenden kleinteiligen Bebauung orientieren bzw. die sich aus dem Lärmschutzgutachten ergebenden Anforderungen berücksichtigen.
Erforderliche grünordnerische Maßnahmen und die gem. der ökologischen Ausgleichsbilanzierung zu treffenden Maßnahmen sollen in die Planung einfließen und einer negativen Veränderung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes entgegenwirken. Im Bereich der Grünflächen sollen die für das Baugebiet notwendigen Spiel- und Bolzplätze untergebracht werden.
Durch die Festsetzung geeigneter Lärmschutzmaßnahmen sollen im Geltungsbereich gesunde Wohn und Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden.
Frau Wu/ Frau Häberle
0911/ 974 - 3375
Auslegungsbeschluss des Bau- und Werkausschusses vom 13.12.2017
Mehrheitlich angenommen
Stand Juni 2021
Vollständiger Bebauungsplan