Planungsdokumente: SuedlichDerStinnesstraße_Test

Begründung

Anlass der Planung

I.1. Anlass der Planung 5 I.2. Planungsrechtliche Voraussetzungen 5 I.2.1 Einordnung in Ziele der Raumordnung 5 I.2.2 Flächennutzungsplan 6 I.2.3 Vorhandene Bebauungspläne 6 I.2.4 Stadtentwicklungsplan „Ingolstadt – Lebenswert 2025“ - Grundkonzept Wohnen 7 I.2.5 Hochhauskonzept Ingolstadt 7 I.2.6 Städtebauliches Einzelhandelsentwicklungskonzept (SEEK) 8 I.2.7 Verfahrenswahl 8 I.3 Lage, Größe und Beschaffenheit des Plangebietes 9 I.3.1 Lage / Bestand / Umgebung 9 I.3.2 Größe 9 I.3.3 Beschaffenheit/Baugrund 10 I.3.4 Bodenordnende Maßnahmen 11 I.4 Städtebauliche und landschaftsplanerische Leitgedanken 11 I.4.1 Städtebauliche Ziele und bauliche Ordnung 11 I.4.2 Grünordnung / Freiraum 12 I.4.3 Erschließung 12 I.4.3.1 Verkehrliche Erschließung 12 I.4.3.2 Stellplätze 12 I.4.3.3 Öffentlicher Nahverkehr und Infrastruktur 12 I.4.3.4 Ver- und Entsorgung 13 I.4.4 Nachhaltigkeit 14 I.4.5 Planungsalternativen 15 I.5 Planinhalt und Festsetzungen 15 I.5.1 Art und Maß der baulichen Nutzung 15 I.5.2 Gestalterische Festsetzungen 16 I.6 Auswirkungen der Planung 16 I.6.1 Verkehr 16 I.6.2 Immissionsschutz 16 I.6.3 Überflutungsschutz / Starkregenvorsorge 17 I.6.4 Altlasten, Sprengmittel und störfallrelevante Betrachtung 17 I.7 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – Belange des Umweltschutzes 18 I.8 Bodendenkmäler 19 I.9 Folgemaßnahmen 19

Die prosperierende Entwicklung der Stadt Ingolstadt erzeugt weiterhin einen starken Druck auf den Wohnungsmarkt und bedingt aktuellen Handlungsbedarf. Daher soll das im Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 114 M Ä I „An der Stinnesstraße“ festgesetzte Kerngebiet zwischen Hans-Stuck-Straße, Stinnesstraße und Richard-Wagner-Straße zukünftig als Urbanes Gebiet gem. § 6a BauNVO ausgewiesen werden. Der Wohnanteil soll maximal 70 % der Geschossfläche betragen, um der Lage angemessene öffentlichkeitswirksame Nutzungen mit unterbringen zu können und einen lebendigen Stadtbaustein an der Schnittstelle zwischen Piuspark, Wohnungsbau und angrenzenden Einzelhandelsnutzungen zu schaffen. Bereits mit dem Grundsatzbeschluss V0125/18 wurden diese Eckpunkte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Ökologie und Wirtschaftsförderung mit allen Stimmen befürwortet und im Stadtrat am 20.03.2018 einstimmig genehmigt.

Hierzu wurde beschlossen, dass ein konkretes Plankonzept vorliegen muss, um das Bauleitplanverfahren gemäß dem Grundsatzbeschluss zu starten. Dafür hatte die Grundstückseigentümerin ein Bewerber/Bieterverfahren ausgeschrieben. Es gab mehrere Planungsanläufe mit Kaufinteressenten, von denen ein Konzept im Oktober 2018 im Gestaltungsbeirat vorgestellt wurde. Es wurde jedoch nicht weiterverfolgt.

Um für zukünftige Bieter als Käufer mehr Rechtssicherheit zu schaffen, sollen die planungsrechtlichen Grundlagen zur Änderung in ein Urbanes Gebiet (MU) mit anderer Nutzungsmischung geschaffen werden.

Planungsrechtliche Voraussetzungen

I.2.1 Einordnung in Ziele der Raumordnung

Landesentwicklungsprogramm

Ingolstadt liegt zwischen den Metropolregionen München und Augsburg im Süden und Nürnberg-Fürth-Erlangen im Norden und ist im Landesentwicklungsprogramm als „Regionalzentrum“ eingestuft. Die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms sollen für den Bebauungsplan Beachtung finden. Diese sind für die Aufstellung des Bebauungsplanes 114 M ÄII insbesondere folgende Themen:

- In allen Teilräumen sind gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen zu schaffen oder zu erhalten. Die Stärken und Potenziale der Teilräume sind weiter zu entwickeln. Alle überörtlich raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen haben zur Verwirklichung dieses Ziels beizutragen. (1.1.1 (Z))

- Hierfür sollen insbesondere die Grundlagen für eine bedarfsgerechte Bereitstellung und Sicherung von Arbeitsplätzen, Wohnraum sowie Einrichtungen der Daseinsvorsorge und zur Versorgung mit Gütern geschaffen oder erhalten werden. (1.1.1 (G))

- In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen (3.2 (Z))

Regionalplan Ingolstadt

Im Regionalplan Ingolstadt (RP 10) ist Ingolstadt als Oberzentrum definiert. Der Regionalplan sieht auszugsweise folgende Grundsätze und Ziele vor:

- Die Region Ingolstadt ist in ihrer Gesamtheit und in ihren Teilräumen nachhaltig zu entwickeln und zu stärken, so dass sie als attraktiver Lebens- und Wirtschaftraum für die Bevölkerung ausgebaut wird […] (A I (G))

- Es ist von besonderer Bedeutung, dass die zentralen Orte als Mittelpunkte des sozialen und wirtschaftlichen Lebens den Raum unter Wahrung ihrer ökologisch wertvollen Gebiete und natürlichen Potenziale entwickeln (A IV.1 (G))

Der westlich der Hans-Stuck-Straße angrenzende Bereich ist in der Karte 3 „Landschaft und Erholung“ des Regionalplanes als Regionaler Grünzug dargestellt.

Die vorliegende Planung als Vorhaben der Innenentwicklung hat die Ausweisung eines Urbanen Gebietes zum Ziel. Gemäß Mustereinführungserlass sollen Urbane Gebiete den Kommunen die Möglichkeit zur planerischen Festsetzung als eine nutzungsgemischte „Stadt der kurzen Wege“ bieten. Diese Gebietskategorie erlaubt eine räumliche Nähe von wichtigen Funktionen, wie Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung, Kultur und Sport, und sieht eine im Vergleich zum Mischgebiet breiter angelegte Nutzungsmischung vor. Damit soll auch Verkehr vermieden bzw. reduziert und die Entstehung eines lebendigen öffentlichen Raums gefördert werden.

Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören“ (§ 6 a Absatz 1 Satz 1 BauNVO). Zur Wahrung des Gebietscharakters müssen beide Hauptnutzungsarten das Gebiet prägen. Die vorliegende Bauleitplanung steht somit im Einklang mit den Zielen der Raumordnung.

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