Durch eine spezielle artenschutzfachliche Prüfung (saP) muss überprüft werden, ob geschützte Tier- und Pflanzenarten innerhalb des Geltungsbereichs vorhanden sind.
Die saP wurde vom Büro für ökologische Studien Schlumprecht GmbH (Bayreuth) für das zukünftige Grundstück der Abteilung Grünanlagen bereits in der Vegetationsperiode 2022 durchgeführt.
Im Untersuchungsgebiet, dem Gelände des ehemaligen Bundessortenamtes in Bamberg, Am Sendelbach 35, wurden im Jahr 2022 an saP-relevanten Arten einige in oder unter Gebüschen brütende Vogelarten ermittelt. Offene Bodenstellen oder sandige Stellen fehlen. Für Zauneidech-sen ist das UG kein geeignetes Habitat. Nester der Haselmaus wurden nicht gefunden.
Das Planungsvorhaben führt nicht zu den Verbotstatbeständen des speziellen Artenschutzrechts, wenn spezifische Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen durchgeführt werden.
Ein Verstoß gegen die Verbote des § 44 BNatSchG liegt bei Durchführung folgender Vermeidungs-maßnahmen nicht vor:
V1: Durchführung von erforderlichen Baumfällungen, Gehölzentfernungen und Be-räumungsmaßnahmen zur Vorbereitung des Baufeldes außerhalb der Brutzeit dieser Vogelart (nicht von Anfang März bis Ende August). Baumfällungen und Ge-hölzentfernungen sind nach § 39 (5) BNatSchG nur vom 1.10. bis 28.2. zulässig.
Durchführung von erforderlichen Beräumungsmaßnahmen zur Vorbereitung des Baufeldes oder Baustelleneinrichtungen außerhalb der Brutzeit von Vogelarten (nicht von Anfang März bis Ende Juli), d.h. Beginn der Baumaßnahmen also vor März oder ab Anfang August.
Da – beim gegenwärtigen Planungsstand – Gehölze (Gebüsch, Baumhecke) auf der Westseite der Planungsfläche nicht entfernt werden, sind keine CEF-Maßnahmen notwendig.
Das Gutachten ist Gegenstand der Unterlagen. Im weiteren Verfahren muss noch eine Untersuchung im Bereich der geplanten Straßenverkehrsflächen erfolgen.