Planungsdokumente: FNP Deiningen

Begründung- Musterpflichtenheft

4.1.5. Geltungsbereich eines FNPs

Der Flächennutzungsplan dokumentiert für das ganze Gemeindegebiet in den Grundzügen die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussichtlichen Bedürfnissen einer Gemeinde. Deshalb ist die Gemeindegebietsgrenze gleichbedeutend und graphisch identisch mit der Geltungsbereichsgrenze eines FNP.

Der Geltungsbereich (=Gemeindegrenze) ist zwingend dem aktuellen ALKIS-Datenstand als geschlossenes Umringpolygon zu entnehmen. Dies ist notwendig, um bei einem späteren Zusammenführen von mehreren FNP eine von vornherein harmonisierte, lücken- und überlappungsfreie Darstellung zu ermöglichen.

Im Rahmen der Digitalisierung und Konvertierung sind alle Informationen und Planinhalte eines FNP innerhalb der Geltungsbereichsgrenze zu erfassen. Unklarheiten bezüglich der Geltungsbereichsgrenzen sind mit dem Auftraggeber zu klären. Zur Erstellung valider Daten darf die Grenze des Geltungsbereiches von keinem Objekt überlagert werden. Der Geltungsbereich darf nicht verändert werden. Dementsprechend sind alle eventuell notwendigen geometrischen Anpassungen unter Beachtung der Geltungsbereichsgrenze vorzunehmen. Die Überlagerungs- bzw. Überlappungsfreiheit muss im Rahmen der Prüfung des Geltungsbereiches validiert werden (siehe Kapitel 5.1).

4.1.6. Umgang mit Änderungen und Berichtigungen (FNP)

Ein rechtswirksamer Flächennutzungsplan wird ereignis- und bedarfsorientiert aktualisiert und fortgeführt. Ergebnis der Fortführung sind Änderungen oder Berichtigungen, die das ursprünglich geltende Planungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung oder Berichtigung ersetzen. Deshalb sind alle rechtswirksamen Änderungen und Berichtigungen eines Flächennutzungsplanes in vollem Umfang zu berücksichtigen. Änderungen eines Flächennutzungsplans können räumliche und sachliche Teile des Ursprungsplanes betreffen.

Änderungen werden nach § 1 Abs. 8 BauGB verfahrensgleich wie das FNP-Aufstellungsverfahren durchgeführt. Davon zu unterscheiden sind Berichtigungen gemäß § 13a Abs.2 Nr. 2 BauGB. Diese können auch ohne Verfahren verwaltungsseitig vorgenommen werden. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Bebauungsplans gemäß § 13a BauGB.

Zu erfassen ist der FNP gemäß des geltenden Planungsrechtes zu dem in der Übergabetabelle bei Abgabe durch die Gemeinde dokumentierten Zeitpunkts (relevant ist insofern der dort ausgewiesene Zeitpunkt des Inkrafttretens des aktuellsten Plandokuments), d.h. der XPlanung-Datenbestand enthält inhaltlich alle rechtskräftigen Änderungen und Berichtigungen des FNPs in einem konsolidierten Datensatz.

Um einen konsolidierten Datenbestand zu erreichen und dabei den Digitalisierungsaufwand zu minimieren, indem überplante und untergegangene Festlegungen nicht erfasst werden, wird folgende Vorgehensweise empfohlen:

1. Digitalisierung der aktuellsten Änderungen,

2. Ergänzung des Datenbestandes durch Digitalisierung der zweitaktuellsten Änderungen abhängig vom Datum des jeweiligen Inkrafttretens,

3. Ergänzung des Datenbestandes durch weitere Digitalisierungen der Änderungen abhängig vom Datum des jeweiligen Inkrafttretens,

4. Vervollständigung des Datenbestandes, der zum Flächenschluss führt, durch die restliche Digitalisierung der Planinhalte des Ursprungsplanes.

Jeder Geltungsbereich einer Änderung und Berichtigung und die dazu gehörenden Planmetadaten sind gesondert zu erfassen. So lässt sich nachvollziehen, welche Bereiche des konsolidierten Datenbestandes aus dem ursprünglichen FNP oder aus einer Änderung oder Berichtigung stammen. Überplante und untergegangene Festlegungen sollen nicht erfasst werden. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben nicht rechtswirksame Änderungsentwürfe. Für jede Änderung bzw. Berichtigung soll eine Instanz der Klasse FP_Plan angelegt werden, der Geltungsbereich der Änderung bzw. Berichtigung digitalisiert und die maßgeblichen Daten gemäß Kap. 4.3.1 und 4.3.2 attributiv erfasst werden. Die Abgabe aller Geltungsbereiche erfolgt innerhalb einer XPlanGML (siehe Kap. 4.1.7).

Im Falle einer Neuaufstellung des FNP sind die Planentwürfe zu den jeweiligen Auslegungen im XPlanGML-Format anzufertigen und verfahrensbegleitend anzupassen.

4.1.7. Erfassungstiefe

Unter Erfassungstiefe wird der Umfang der Digitalisierung verstanden. Die Erfassungstiefe umfasst folgende Inhalte (siehe Kapitel 4.2.1):

  • Der Geltungsbereich und alle Planinhalte eines Bauleitplans in einer XPlanGML-Datei („Zusammenzeichnung“)
  • Das Umringspolygon einer Änderung bzw. Berichtigung oder alle Umringpolygone aller Änderungen bzw. Berichtigungen in einer zweiten XPlan-GML-Datei („Geltungsbereiche“)

Sind keine Änderungen oder Berichtigungen vorhanden, sind in diesem Fall nur der Geltungsbereich und die Planinhalte eines Bauleitplans zu erfassen.

Bei der Digitalisierung eines Flächennutzungsplanes müssen alle Planinhalte, die in der jeweiligen Legende und / oder in der Karte dargestellt werden, erfasst werden, d.h. auch Planinhalte, die nur in der Planzeichnung aber (versehentlich) nicht in der Legende dargestellt sind.

Dementsprechend ist der FNP aus graphisch-inhaltlicher Sicht vollständig und widerspruchsfrei und aus rechtlicher Sicht gemäß §5 BauGB zu digitalisieren.

Zu einem B-Plan gehören insbesondere die Planzeichnung, der Satzungs- bzw. Verordnungstext (z. B. textliche Festsetzungen), die Begründung, die zusammenfassende Erklärung und ggf. noch ein Vorhaben- und Erschließungsplan. All diese Dokumente und weitere Unterlagen können in verschiedenen Datenformaten (wie z. B. PDF, ZIP, XML oder auch unterschiedliche Rasterdateiformate – eine komplette Auflistung vgl. Enumerationsliste XP_MimeTypes) einem XPlanGML zugeordnet werden. Die Verbindung kann über eine URL oder über Dateinamen erfolgen. Entscheidend ist der Speicherort der Dokumente. Werden die XPlanGML und die dazugehörigen Dokumente über eine URL verknüpft, müssen im Fall eines geänderten Speicherortes die Pfade in sämtlichen XPlanGML-Dateien angepasst werden. Außerdem muss entschieden werden, ob die Dokumente zu einem Planwerk auch über andere Medien (Webseiten / Metadatenkatalog) bereitgestellt werden müssen. So sollten im Internet bereitgestellte Pläne auch nur auf weitere Unterlagen verweisen, die ebenfalls im Internet bereitgestellt und zugänglich sind. Es empfiehlt sich, eventuell vorhandene Rasterdaten, die z. B. die Rastergrafik eines Planwerkes repräsentieren, als georeferenzierte Dateien in der XPlanGML-Datei zu referenzieren. Dies kann z. B. bei einer teilvektoriellen Erfassung der Fall sein, bei der lediglich der Geltungsbereich als Umring erfasst wird. Die Rastergrafik sollte am Geltungsbereich ausgestanzt sein, damit bei einer Gesamtschau die nebeneinander liegenden Pläne an den Grenzen gut zueinander passen.

Pro Plan (einschließlich Änderungen/Berichtigungen) soll dazu vorab ein Übersetzungskonzept des Plans in das Datenmodell XPlanung erstellt werden mit Vorschlägen und ggf. offenen Fragen, wie eine Plandarstellung zu interpretieren und zu erfassen ist.

Offene Fragen zur korrekten Übersetzung sollen in Abstimmung mit der Gemeinde, wo sinnvoll unter Hinzunahme des Landratsamts bzw. der XLeitstelle, beantwortet werden. Erst im Anschluss an diese Klärung startet die Erfassung.

Die graphische Darstellung des Bauleitplans orientiert sich an der 5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und v.a. an den Vorgaben der Darstellung des Planinhalts nach PlanZV 90, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017. Diese ist für die Digitalisierung der FNP die erste Grundlage bei der Interpretation der Planinhalte. Es ist aber davon auszugehen, dass Inhalt und Ausprägung in gewissen Grenzen variieren, d.h. von der PlanZV 90 abweichen werden. Bei diesen Abweichungen sind die Inhalte und Ausprägungen der jeweiligen Legende eines Bauleitplans zu interpretieren und dem Objektdatenmodell des XPlanGML-Formates zuzuordnen. Sollten im Objektdatenmodell entsprechende Inhalte nicht enthalten sein, so sind diese sowie der beabsichtigte Umgang bzw. offene Fragen im Übersetzungskonzept zu dokumentieren.

Eine textliche Formulierung von Planinhalten ist nur zulässig, wenn die entsprechende Planaussage nicht formalisiert durch XPlanung-Klassen, -Attribute und -Relationen abgebildet werden kann.

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