2. Überprüfung des Innenentwicklungspotentials
Seit der Novellierung des BauGB und der BauNVO im Jahr 2021 soll der Schwerpunkt der städtebaulichen Entwicklung künftig über die sog. Innenentwicklung erfolgen gem. § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB. Die Novellierung schließt aber eine Entwicklung im Außenbereich nicht explizit aus. Entsprechend der Kommentare und dem Einführungserlass der Fachkommission Städtebau ergibt sich eine Begründungspflicht für neue Bauflächen im Außenbereich, hierunter sind auch die im Flächennutzungs- und Landschaftsplan (FNP) dargestellten, aber noch nicht realisierten Flächen- bzw. Außenbereichspotentiale zu verstehen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen oder von Wald ist zu begründen gem. § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB. Dabei sollen Ermittlungen zur Möglichkeit der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden.
Mit Stadtratsbeschluss vom 29.10.2020 hat die Stadt Forchheim mit dem sog. Selbstbindungsbeschluss erklärt, dass sie vorrangig Innenentwicklung betreiben will.
Vor Inanspruchnahme des Außenbereichs ist das Innenentwicklungspotential zu prüfen.
Im Rahmen der Prüfung werden nachfolgend die Rahmenbedingungen der Wohnbauflächen Entwicklung in Forchheim sowie Baulückenkataster der Stadt und weitere Planungen zur Innenentwicklung aufgeführt.