Planungsdokumente: BP Testverfahren 03.40

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

11.1. Interne Vorabstimmung der Fachdienststellen

Die interne Vorabstimmung der Fachdienststellen wurde vom 14. Oktober 2022 bis zum 11. November 2022 durchgeführt. Der Abstimmung lag der Planentwurf vom 12. Oktober 2022 mit Begründung zu Grunde. Ziel der Vorabstimmung ist es, vor Durchführung der Beteiligungsschritte gem. BauGB die zu beteiligenden, städtischen Dienststellen je nach Betroffenheit in das Planvorhaben einzubinden, um deren Belange in die Planung einzuarbeiten. Die vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen sind in nachfolgender Tabelle aufgeführt:

Tabelle der eingegangenen Anregungen der Vorabstimmung Fachdienststellen:

Schreiben vomAnregungen ja neinvorgebrachte AnregungenBehandlung der Anregungen
Städt. Dienststellen
Amt für Zivil- und Brandschutz 20.10.2022X---
FA Beiträge21.10.2022XHinweis auf fehlende endgültige Herstellung der Unterdürrbacher Straße (Widmung als Kreisstraße), ggf. noch Erhebung Erschließungsbeiträge Aufnahme der aufgezählten Zusätze (u. a. noch zur Durchführung der Erschließung und Sicherstellung des (dauerhaften) Betriebs einer Kindertagesstätte im Durchführungsvertrag) in der Begründung und im Durchführungsvertrag Hinweis auf noch nicht endgültig hergestellte Erschließung wurde in der Begründung in Kap. 4.3.3 ergänzt. Ergänzung weiterer Hinweise im Durchführungsvertrag.
FA Wohnen 02.11.2022X---
Gartenamt08.11.2022XBerücksichtigung der Stellplatzsatzung und der Freiflächengestaltungssatzung Anzahl der Pflanzgebote erhöhen; Ergänzung standortgebundener Baumpflanzungen entlang der Unterdürrbacher Str. (Norden und Süden); Vorgabe: mind. 50% der Pflanzgebote in nicht unterbauten Bereichen Regenwasserbewirtschaftung soll innerhalb des Geltungsbereichs erfolgen, Wasserversorgung der BäumeEin Hinweis auf die Stellplatzsatzung ist bereits enthalten. Die Freiflächengestaltungssatzung kommt laut § 1 Abs. 2 FFG-Satzung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit qualifizierter Grünordnung nicht zur Anwendung. Die Zahl der Pflanzgebote übersteigt bereits die Anzahl an Bäumen, die vergleichsweise gemäß Freiflächengestaltungssatzung der Stadt Würzburg zu pflanzen wären. Unter Berücksichtigung der beabsichtigten verdichteten Bebauung, der Topographie des Plangebiets und der erforderlichen Abständen zu Gebäuden und Nachbargrundstücken wird auf eine Erhöhung der Zahl der Pflanzgebote und weitere Vorgaben zu deren Standorten verzichtet. Innerhalb des Plangebiets erfolgt die Bewirtschaftung des anfallenden Niederschlagswassers gem. der Entwässerungssatzung der Stadt Würzburg auf den privaten Flächen selbst (u. a. Ableitung des auf den Wegen anfallenden Regenwassers in angrenzende Grünflächen). Eine Festsetzung ist nicht erforderlich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
FA Naturschutz und Landschaftspflege 09.11.2022X---
Kommunaler Behindertenbeauftragter09.11.2022XAußenbereich: Berücksichtigung der DIN 18040-3 bei der Gestaltung des Außenbereichs, insbes. Gestaltung der Fußwege hinsichtlich Breite, Steigungen und einem erschütterungsarmen Bodenbelag. Gestaltung mit großen Platten, mit einem visuell und taktil gut wahrnehmbaren Wegrand. Öffentlicher Innenbereich: Berücksichtigung DIN 18040 (Teil 1 und 2): Gestaltung der Zugänge und öffentlichen Innenräume ohne Schwellen und mit einheitlicher Orientierung, barrierefrei nutzbare Fahrstühle und Treppen, Ausstattung elektr. Klingel und Gegensprechanlage, Schwerbehindertenparkplatz in der TG (min. 2,50 m breit) Wohneinheiten Prüfung, ob ggf. Einrichtung einer rollstuhlgerechten Zwei- oder Dreizimmerwohnung möglich ist, um separates Assistentenzimmer zu gewährleisten (jedoch Verzicht bei unverhältnismäßigem Aufwand) Im Rahmen der Planung wird die Barrierefreiheit gemäß den einschlägigen Richtlinien und Regelwerken sichergestellt. Die barrierefreie Erschließung wird bis auch eine Ausnahme gewährleistet: Der innere Handlauf der Haupttreppen in Haus I und II kann nicht normgerecht ausgebildet werden, da der Raumbedarf der innenliegenden Treppen im Bezug auf die Gestaltung der Wohnungen und der Nutzflächen im UG optimiert wurde. Für die barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen sind zusätzlich Aufzüge geplant, die in Gebäudeklasse III nicht erforderlich sind. Eine rollstuhlgerechte Zwei- oder Dreizimmerwohnung kann zum jetzigen Planungsstand nicht mehr vorgesehen werden.
Gartenamt, CEF-Managerin 10.11.2022X---
Die Stadtreiniger10.11.2022XDarlegung der Anforderungen der Abfallwirtschaftssatzung: - Zufahrten zu Standorten für Abfallbehälter ohne Rückwärtsfahren anlegen - Ausgestaltung Wendehammer für Müllfahrzeug mit innerem Wendekreis von 15 m und äußerem Wendekreis von 22 m. Gewährleistung Befahrbarkeit mit Achslast von 16 t und zulässigem Gesamtgewicht von 26 t. - Zugänge mind. 1,50 m breit und ohne Stufen, nicht mehr als 4 % Steigung. - Standorte nicht mehr als 15 m von der Straße entfernt. - Abstimmung der Abfallbehälterstandorte Mit dem gegenständlichen Bebauungsplanverfahren wird kein neues Baugebiet erschlossen, sondern eine Nachverdichtung ermöglicht. Die öffentlichen Verkehrsflächen bleiben im Bestand in ihrer Dimensionierung erhalten. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Einhaltung der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Würzburg vom 31. Dezember 1997, zuletzt geändert am 21. Dezember 2018, wird im Rahmen des Bauantragsverfahrens nachgewiesen.
FB Tiefbau15.11.2022XAbgleich der Flächen für einen möglichen Geh- und Radweg mit Entwurf des Bebauungsplans Lage Tiefgaragenzufahrt vorstellbar, die Tiefgaragenrampe ist min. 1,5 m von der Grundstücksgrenze abzurücken, um ausreichende Sichtverhältnisse auszubilden Ausreichend dimensionierte Wartefläche für einfahrende PKW vorsehen, um fließenden (Bus-)Verkehr in der Unterdürrbacher Str. nicht zu behindern Rampenhöhe der Tiefgarage muss an der Straßenbegrenzungslinie 25 cm über bestehender Fahrbahn liegen Eigene Fußwege zur Erschließung der Wohngebäude bis hin zum östlichsten Teil des Grundstückes zu berücksichtigen bis zum Ausbau des Rad- und Gehwegs an der Unterdürrbacher Str. Die Flächen wurden im Entwurf des Bebauungsplans entsprechend angepasst. Die Tiefgaragenzufahrt wurde entsprechend in Abstimmung mit dem FB Tiefbau optimiert. Die Anregung wird berücksichtigt. Die Anregung wird berücksichtigt. Die Anregung wird berücksichtigt. Die Anregung wird berücksichtigt.
Stabsstelle Klima und Nachhaltigkeit22.11.2022XKlimatische Einordnung des Stadtbezirks: zum Großteil von Kalt- und Frischluftentstehungsgebieten geprägt und punktuell von Überwärmungsbereichen unterbrochen, die vorhandene Luftleitbahn wirkt sich ausgleichend aus. Lokalklimatisch: geringes Überwärmungspotential; hohe Bedeutung an die Funktionsfähigkeit der Luftleitbahn Zuordnung Plangebiet: Klimatop „Überwärmungspotential“; Kleinräumig Eigenschaften der „Misch- und Übergangsklimate“; umliegende Bereiche vorrangig Prägung durch das Klimatop „Überwärmungspotenzial“, vereinzelt auch „Misch- und Übergangsklimate“ sowie „Moderate Überwärmung“. Plangebiet wird von einer Luftleitbahn überströmt Be- und Durchlüftungssituation: das Flurstück lässt sich in Teilen der sog. „Tallage“ zuordnen Aufgrund der Erweiterung der Aussagen zur klimatischen Situation für die Stadt Würzburg ist die Begründung entsprechend anzupassen. Empfehlungen zur Klimaanpassung: Grundsätzlich keine negativen Auswirkungen aufgrund der Planung auf die klimatische Situation vor Ort; Festsetzung zur Begrünung werden begrüßt; Erhalt von Bäumen ist anzustreben; Festsetzung zu einer möglichst hellen Fassadengestaltung wird empfohlen.Die Begründung wurde entsprechend ergänzt. Erheblich nachteilige Auswirkungen sind auf die Belange des Klimaschutzes durch die Planung nicht zu erwarten. Im Plangebiet befindet sich unter Berücksichtigung der bisherigen Nutzung und des damit verbundenen hohen Versiegelungsgrades kein erhaltenswerter Baumbestand bzw. ist ein Erhalt der wenigen vorhandenen (kleinwüchsigen) Bäume planungsbedingt nicht möglich. Stattdessen wird zukünftig durch die grünordnerischen Festsetzungen eine deutliche Verbesserung der Begrünung des Plangebiets erzielt. Die Festsetzung zur hellen Fassadengestaltung wird unter der textlichen Festsetzung in den örtlichen Bauvorschriften 4.1.2.6 ergänzt.

11.2. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit von 13. Februar 2023 bis 17. März 2023 durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 06. Februar 2023 gemeinsam mit dem Verfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB (Auslegung) beteiligt.

Im Rahmen der Auslegung sind sechs Anregungen von Privaten (Bürger/-innen) und 18 Schreiben von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, eingegangen.

Davon wurden zwei Stellungnahmen mit öffentlichen sowie sechs mit privaten Belangen abgegeben. In zwölf Schreiben von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, wurde nur mitgeteilt, dass keine Bedenken vorliegen.

Vier Stellungnahmen (a-d) enthielten lediglich Hinweise bzw. Anregungen, die planungsrechtlich nicht relevant sind und sich z. B. auf die konkrete Ausführung der späteren Baumaßnahmen beziehen. Diese sind nachfolgend in einer Kurzdarstellung wiedergegeben.

Die Behandlung der zwei Stellungnahmen von Behörden und der sechs Stellungnahmen von Privaten (Bürger/-innen) ist aus der als Anlage beigefügten Einzelabwägung mit den lfd. Nrn. 01 bis 08 ersichtlich.

Folgende Planungsbeteiligte gaben eine Stellungnahme ab:

lfd. Nr. der AnregungPlanungsbeteiligteSchreiben vomAnregungen / HinweiseAbwägungs-relevante Stellungnahme
Privat:
01Privat 119.02.2023XX
02Privat 203.03.2023XX
03Privat 306.03.2023XX
04Privat 416.03.2023XX
05Privat 516.03.2023XX
06Privat 616.03.2023XX
Behörden / TöB:
Regierung von Mittelfranken, Landeseisenbahnaufsicht13.02.2013---
a)Deutsche Bahn16.02.2023X
Eisenbahnbundesamt20.02.2023--
b)Mainfrankennetze27.02.2023X
Regierung von Unterfranken, SG 2401.03.2023--
Bayernwerk03.03.2023--
Regionaler Planungsverband c/o LRA MSP02.03.2023--
c)Telekom16.03.2023X
d)Vodafone17.03.2023X
Nachbargemeinden
Gemeinde Veitshöchheim06.03.2023--
Markt Zell am Main07.03.2023--
Städtische Dienststellen:
FA Kämmerei06.02.2023--
FA Kinder-, Jugend- Familienarbeit08.02.2023--
Stadtreiniger17.02.2023--
Gartenamt, CEF-Managerin02.03.2023--
FB Tiefbau und Verkehrswesen – Verkehrsregelung08.03.2023--
07Gartenamt17.03.2023XX
08FA Naturschutz und Landschaftspflege17.03.2023XX

Darlegung der nicht abwägungsrelevanten Hinweise:

Deutsche Bahn AG (a)

Die Deutsche Bahn AG erhebt keine Einwände gegen die Planung, fordert aber Beachtung und Einhaltung der allgemeinen Bedingungen/ Auflagen und Hinweise der Deutschen Bahn: So wird darauf verwiesen, dass keine Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form geltend gemacht werden können. Neben den immobilienrelevanten Belangen der Bahn, die Dienstbarkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen, Bahngelände und -strecken betreffen, wird auch auf infrastrukturelle Belange und die einzuhaltenden Vorschriften und Regelwerke, die für den Eisenbahnbetrieb und die Vermeidung einer Gefährdung dessen einzuhalten sind, verwiesen. Weiter werden allgemeine Hinweise bei Bauten nahe der Bahn dargelegt.

Stellungnahme der FA Bauleitplanung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die genannten Belange sind nicht Regelungsgegenstand eines Bebauungsplans. Grundsätzlich können im Bebauungsplan keine Festsetzungen getroffen werden, die nicht über den Ermächtigungskatalog des § 9 BauGB abgedeckt sind oder sich auf die spätere Bauausführung beziehen.

Die vom Eisenbahnbetrieb auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen wurden im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt und sowohl aktive als auch passive Schutzvorkehrung zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse im Bebauungsplan festgesetzt.

Versorgungsunternehmen (b, c)

Die Telekommunikationsunternehmen Deutsche Telekom Technik GmbH und Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH erheben keine Einwände gegen die Planung und führen an, dass auf die bestehenden Telekommunikationslinien Rücksicht zu nehmen sei.

Im Falle einer Umverlegung oder Baufeldfreimachung der Telekommunikationsanlagen der Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH wird eine Frist von mindestens drei Monaten vor Baubeginn benötigt, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.

Stellungnahme der FA Bauleitplanung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Diese sind planungsrechtlich nicht relevant und sind seitens des Bauherrn im Zuge der weiterführenden Planungen und bei Bauarbeiten zu berücksichtigen.

Mainfranken Netze GmbH, Stadtwerke Würzburg AG (STW) sowie der Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH (TWV) (d)

Die Infrastruktur-Versorger Mainfranken Netze GmbH, Stadtwerke Würzburg AG (STW) sowie Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH (TWV) erheben keine Einwände gegen den Bebauungsplan, fordern aber Rücksichtnahme hinsichtlich der bestehenden Versorgungseinrichtungen. Bezüglich neuer öffentlicher Verkehrswege, die lt. Art. 51 (1) BayStrWG zu beleuchten sind, werden Ansprechpartner genannt. Entstehende Kosten für die Umverlegung von Versorgungseinrichtungen werden nach dem Verursacherprinzip geregelt, soweit keine anderen vertraglichen Regelungen bestehen.

Stellungnahme der FA Bauleitplanung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Technische Bestimmungen können über den Ermächtigungskatalog des § 9 BauGB in einem Bebauungsplan nicht festgesetzt werden. Anforderungen an den technischen Leitungsschutz sind unter den textlichen Hinweisen Nr. 5.4 aufgeführt.

11.3. Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB

Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 16. Oktober 2023 bis 03. November 2023 durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 05. Oktober 2023 gemeinsam mit dem Verfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) beteiligt.

Im Rahmen der erneuten Auslegung sind fünf Anregungen von Privaten (Bürger/-innen) und acht Schreiben von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, eingegangen.

Davon wurden sechs Stellungnahmen mit privaten und öffentlichen Belangen abgegeben.

In fünf Schreiben von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, wurde nur mitgeteilt, dass keine Bedenken vorliegen.

Zwei Stellungnahmen (e-f) enthielten lediglich Hinweise bzw. Anregungen, die planungsrechtlich nicht relevant sind und sich z. B. auf die konkrete Ausführung der späteren Baumaßnahmen beziehen. Diese sind nachfolgend in einer Kurzdarstellung wiedergegeben.

Die Behandlung der sechs Stellungnahmen von fünf Privaten (Bürger/-innen) und einer städtischen Dienststelle ist aus der als Anlage beigefügten Einzelabwägung mit den lfd. Nrn. 09 bis 14 ersichtlich.

Folgende Planungsbeteiligte gaben eine Stellungnahme ab:

lfd. Nr. der AnregungPlanungsbeteiligteSchreiben vomAnregungen / HinweiseAbwägungs-relevante Stellungnahme
Privat:
09Privat 7 01.11.2023XX
10Privat 803.11.2023XX
11Privat 903.11.2023XX
12Privat 1003.11.2023XX
13Privat 1108.11.2023XX
Behörden / TöB:
Eisenbahnbundesamt16.10.2023--
e)Deutsche Bahn18.10.2023X
Regierung von Unterfranken, SG 2420.10.2023--
Regierung von Mittelfranken, Landeseisenbahnaufsicht25.10.2023--
Regionaler Planungsverband c/o LRA MSP23.10.203--
f)Mainfrankennetze26.10.2023X
Städtische Dienststellen:
Gartenamt24.10.2023--
14FA Immissionsschutz- und Abfallrecht16.11.2023X

Darlegung der nicht abwägungsrelevanten Hinweise:

Deutsche Bahn AG (e)

Die Deutsche Bahn AG erhebt keine Einwände gegen die Planung, verweist auf die Stellungnahme vom 16.02.2020 und fordert weiterhin Beachtung und Einhaltung der allgemeinen Bedingungen/ Auflagen und Hinweise der Deutschen Bahn.

Stellungnahme der FA Bauleitplanung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die genannten Belange sind nicht Regelungsgegenstand eines Bebauungsplans. Grundsätzlich können im Bebauungsplan keine Festsetzungen getroffen werden, die nicht über den Ermächtigungskatalog des § 9 BauGB abgedeckt sind oder sich auf die spätere Bauausführung beziehen.

Die vom Eisenbahnbetrieb auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen wurden im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt und sowohl aktive als auch passive Schutzvorkehrung zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse im Bebauungsplan festgesetzt.

Mainfranken Netze GmbH, Stadtwerke Würzburg AG (STW) sowie der Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH (TWV) (f)

Die Infrastruktur-Versorger Mainfranken Netze GmbH, Stadtwerke Würzburg AG (STW) sowie Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH (TWV) erheben keine Einwände gegen den Bebauungsplan, fordern aber Rücksichtnahme hinsichtlich der bestehenden Versorgungseinrichtungen.

Bezüglich neuer öffentlicher Verkehrswege, die lt. Art. 51 (1) BayStrWG zu beleuchten sind, werden Ansprechpartner genannt. Entstehende Kosten für die Umverlegung von Versorgungseinrichtungen werden nach dem Verursacherprinzip geregelt, soweit keine anderen vertraglichen Regelungen bestehen.

Stellungnahme der FA Bauleitplanung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Technische Bestimmungen können über den Ermächtigungskatalog des § 9 BauGB in einem Bebauungsplan nicht festgesetzt werden. Anforderungen an den technischen Leitungsschutz sind unter den textlichen Hinweisen Nr. 5.4 aufgeführt.

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