Planungsdokumente: BP Testverfahren 03.40

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

7.2. Immissionsschutz

Schall

Zur Ermittlung der Schallimmissionen hat die Wölfel Engineering GmbH, Höchberg, eine Schallimmissionsprognose Verkehrslärm (Straßen- und Schienenverkehr) und Anlagenlärm (Gewerbelärm) (Berichtsnummer X1625.001.02.006, Stand 28.08.2023) erarbeitet (siehe Anlage 1 und Kapitel 6.1).

8. Begründung der Festsetzungen

8.1. Textliche und zeichnerische Festsetzungen

Art der baulichen Nutzung

Im Bebauungsplan wird aufgrund des übergeordneten Ziels der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum in städtebaulich integrierter Lage ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Die gemäß BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen, da sich diese durch ihre Größe und den durch sie hervorgerufenen Ziel- und Quellverkehr störend auf die vorhandene städtebauliche Struktur (Ein- bis Zweifamilienhausbebauung) und das Wohnumfeld auswirken würden. Darüber hinaus befinden sich Tankstellen in den nahe gelegenen Gewerbegebieten „Am Pfaffenberg“ und im „Neuen Hafen“, wodurch dieser Bedarf gedeckt ist. Aufgrund der fehlenden Wohnungen im Würzburger Stadtgebiet werden an diesem Wohnstandort Betriebe des Beherbergungsgewerbes ebenfalls ausgeschlossen, um einer Zweckentfremdung entgegenzuwirken.

Neben ca. 34 Wohneinheiten soll auch eine Kindertagesstätte errichtet werden.

Geförderter Wohnungsbau

Generell sollen in Würzburg bei der Ausweisung von neuen Baugebieten mindestens 30 % der neu zu schaffenden Wohneinheiten und gleichzeitig mindestens 30% der Geschossfläche im Geschosswohnungsbau für den geförderten Mietwohnungsbau gesichert werden, wenn das Baugebiet mindestens (≥) 25 Geschosswohnungen und/oder 3.000 m2 Bruttogeschossfläche im Wohnungsbau umfasst (Grundsatzbeschluss des Stadtrats zu gefördertem Wohnungsbau vom 26.07.2018, ergänzt am 26.09.2019). Als Geschosswohnungsbau birgt der Standort ein großes Potenzial, für alle Bevölkerungsgruppen bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Dieser Vorgabe wird durch den Investor durch eine vertragliche Verpflichtung im Durchführungsvertrag entsprochen.

Der Vorhabenträger stellt 30 % der Bruttogeschossfläche, das entspricht zugleich 30 % der Wohneinheiten, dem geförderten Wohnungsbau zur Verfügung.

Maß der baulichen Nutzung

Aus dem städtebaulichen und architektonischen Entwurf einer verdichteten Bauweise mit Geschosswohnungsbau leitet sich eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 ab. So wird gewährleistet, dass einerseits vorhandene Wohnflächenpotenziale maximal ausgenutzt werden, andererseits aber auch Grundstücksflächen freigehalten und eine städtebauliche und optische Durchlässigkeit des Grundstücks sichergestellt wird.

Aus städtebaulichen Gründen wird eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung um bis zu 0,75 für unterirdische Anlagen gem. § 19 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauNVO gewährt, um die für die Nutzung erforderlichen Stellplätze in einer Tiefgarage nachzuweisen. So soll eine oberflächige Versiegelung durch Stellplätze oder ein Verlust an Wohnfläche durch z. B. eine Aufständerung der Gebäude im Bereich der Erdgeschosse vermieden werden. Um dennoch qualitativ hochwertige Grün- und Freiflächenstrukturen zu schaffen, muss der Anteil der Tiefgarage, der nicht überbaut ist und das Maß der GRZ 0,6 überschreitet, im Bereich der Freiflächen mit einem mind. 40 cm starken Aufbau sowie im Bereich größerer Pflanzungen mit mind. 60 cm (Sträucher Endwuchshöhe 1,5-5 m) bzw. 100 cm (Bäume, Solitärgehölze) dauerhaft begrünt werden (siehe Textliche Festsetzung 3.7.5 Begrünung von Tiefgaragen).

Trotz einer maximalen Ausnutzung der Wohnflächenpotenziale wird die Versiegelung möglichst geringgehalten und qualitative Grün- und Freiflächenstrukturen für die Bewohner geschaffen. Durch die Errichtung einer Tiefgarage mit Stellplätzen für den MIV wird die Versiegelung des Grundstückes auf die Baukörper und die Erschließung reduziert.

Die Neubebauung des Grundstückes, verkehrlich gut angebunden in einem bebauten Umfeld, bietet eine Chance der Innenentwicklung und Nachverdichtung, um so - unter Berücksichtigung der umgebenden Strukturen in Unterdürrbach - eine bedarfsgerechte Ergänzung des Wohnraumangebots mit Mietwohnungen in diesem Stadtteil zu schaffen.

Die festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,1 liegt unterhalb des Orientierungswerts des § 17 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete.

Unter Berücksichtigung der umgebenden Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern ist die städtebauliche Dichte des Planungsgebiets deutlich höher. Jedoch ist es Ziel, Wohnraum für alle Bevölkerungsgruppen zu schaffen und gleichzeitig die Inanspruchnahme von Grund und Boden zu minimieren, sodass auch den ökologischen Anforderungen im größtmöglichen Maße Rechnung getragen werden soll. Hierdurch ergibt sich eine bauliche Verdichtung, die jedoch durch das städtebauliche Konzept mit Einzelbaukörpern und einer Höhenentwicklung, die der Bestandsbebauung des Wertstoffhofs entspricht (in Bezug auf die Firsthöhen), sowohl eine geordnete städtebauliche Entwicklung, als auch gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet und angesichts der umgebenden Grün- und Freiflächen mit Erholungsfunktion (insbesondere die Hänge des Pfaffenbergs) als verträglich erachtet wird. Gemäß der Prämisse der sogenannten „doppelten Innenentwicklung“ wird neben der Schaffung neuen Wohnraums durch die Überplanung einer innerstädtischen, verkehrlich günstig gelegenen, bereits überbauten und versiegelten Fläche die Weiterentwicklung und Qualifizierung des urbanen Grüns gefördert (vgl. Festsetzungen zur Begrünung der Tiefgarage und von Dächern - Kap. 8.2 und 8.5).

Über die Festsetzung der Gebäudehöhe wird zusammen mit den Baugrenzen die maximale Kubatur der Gebäude definiert. Das städtebauliche Konzept sieht drei einzelne Baukörper vor, die sich hinsichtlich der Höhenentwicklung zum einen am Verlauf der Unterdürrbacher Straße und zum anderen an der derzeit maximalen Höhe der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude (Firsthöhe) orientieren.

Die maximalen Gebäudehöhen werden in m üNN festgesetzt, um einen eindeutigen Höhenbezug zu gewährleisten.

Die maximale Anzahl der Vollgeschosse ermöglicht gegenüber der umgebenden Bebauung ein zusätzliches Vollgeschoss. Unter Berücksichtigung der Gesamthöhe der Gebäude (Flachdach, kein Satteldach) orientieren sich zukünftige Gebäude jedoch an den bestehenden Gebäudehöhen in der Nachbarschaft.

Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

Durch die Festsetzungen der Baugrenzen wird das städtebauliche Grundgerüst bindend verankert. Zusammen mit der festgesetzten offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO wird eine aufgelockerte, nicht zu großteilige Bebauungsstruktur, die innerhalb der umgebenden kleinteiligen Bebauung noch als verträglich erachtet werden kann und eine Durchlässigkeit vom Dürrbach hoch zu den Hängen des Pfaffenbergs zulässt, gewährleistet.

Tiefgaragen, Nebenanlagen und Stellplätze

Nebenanlagen, z. B. für Fahrräder und Abfallsammelstellen, sind nur innerhalb der Baugrenzen und in den für Nebenanlagen festgesetzten Bereichen zulässig, wodurch eine geordnete städtebauliche Situation gewährleistet werden soll. Geschlossene Fassaden der Nebenanlagen sind, sofern aus Gründen des Brandschutzes zulässig, zu begrünen (Kapitel 8.5 Örtliche Bauvorschriften).

Stellplätze sind nur innerhalb der für Stellplätze festgesetzten Bereiche bzw. in der Tiefgarage zulässig, um den ruhenden Verkehr zu regeln und die Qualität der Grün- und Freiflächen sichern.

Oberirdisch werden im Plangebiet lediglich vier Kfz-Stellplätze für die Kindertageseinrichtung und Besucherverkehr im Nordosten sowie eine Stellplatzfläche mit verminderter Größe an der nordwestlichen Grundstücksgrenze festgesetzt, die deshalb nur zum Abstellen von Zweirädern geeignet ist. Die Zuordnung dieser, u.a. für die Kindertageseinrichtung, erfolgt über vertragliche Regelungen mit dem Vorhabenträger.

Der ruhende Verkehr für den geplanten Geschosswohnungsbau ist zugunsten eines qualitativ hochwertigen Wohnumfelds mit einer maximal möglichen Durchgrünung in einer unterirdischen Tiefgaragenanlage nachzuweisen. Oberirdische Stellplätze sind nur in geringem Umfang für Besucher im Nordwesten und Nordosten des Plangebiets, wie zuvor erläutert, angeordnet.

Aufgrund der nach Norden und Osten ansteigenden Topographie sowie der Lage an der Haupterschließungsstraße (Kreisstraße 21) nach Unterdürrbach (südlicher Teil der Unterdürrbacher Straße) ist vorgesehen, die Ein- und Ausfahrt an der südwestlichen Grenze des Allgemeinen Wohngebiets vorzusehen. An dieser Stelle löst die Zufahrt zum Grundstück die geringsten Betroffenheiten für benachbarte Wohngrundstücke aus. Aufgrund der Verkehre auf der Haupterschließungsstraße nach Unterdürrbach sind die Ziel- und Quellverkehre des gegenständlichen Baugebiets von untergeordneter Bedeutung.

Geschützte Fahrradstellplätze werden ebenso in der Tiefgarage verortet. Nicht überdachte Stellplätze für Fahrräder können oberirdisch auch außerhalb der festgesetzten Fläche für Nebenanlagen und Stellplätze sowie außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche angeordnet werden, um möglichst nah an den Hauseingängen ein kurzzeitiges, geordnetes Abstellen für Besucher und Bewohner zu ermöglichen. Diese sind offen und nicht überdacht als Bügel auszubilden, um auf der verdichteten Grundstücksfläche eine attraktive Freiflächengestaltung ohne zusätzliche Einbauten zu erzielen.

Aufschüttungen und Abgrabungen

Innerhalb des Plangebiets zwischen der nördlich und südlich verlaufenden Unterdürrbacher Straße wird ein Höhenunterschied von bis zu max. 4,0 m überwunden. Um die Anbindung und Zugänglichkeit des Gebiets an die umgebenden Straßenflächen zu ermöglichen, sind Aufschüttungen bzw. Abgrabungen jeweils bis auf Höhe der Straße an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zulässig.

Höhenunterschiede sind auf dem Grundstück selbst durch zu bepflanzende Böschungen (Neigung max. 1:2) oder durch Stützmauern aus Schichtmauerwerk, Naturstein oder als begrünte Betonwand auszugleichen.

Verkehrsflächen

Das Plangebiet wird über die angrenzende Unterdürrbacher Straße sowohl von Norden als auch Süden direkt erschlossen.

Außerdem wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung für einen Fahrrad- und Fußweg festgesetzt, um zukünftig die Umsetzung eines ausreichend dimensionierten Fuß- und Radwegs entlang der Unterdürrbacher Straße zu ermöglichen.

Einfahrtsbereich, Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

Durch die Festsetzung des Einfahrtsbereichs im Südwesten des Plangebiets wird der aus verkehrlicher Sicht am besten geeignete Standort der Zufahrt in die Tiefgarage gewählt, da dieser sehr weit vom Einmündungsbereich der öffentlichen Verkehrswege entfernt ist. Außerdem verläuft die Unterdürrbacher Straße in diesem Bereich relativ geradläufig, so dass eine gute Einsehbarkeit in Bezug auf den fließenden Verkehr gegeben ist. Verkehrliche Risiken werden damit minimiert.

Des Weiteren steigt die Unterdürrbacher Straße in Richtung Osten stetig an, somit wird an dieser tiefsten Stelle des Plangebiets die geringste Rampenlänge der Tiefgarage gewährleistet. Durch die Festsetzung des Bereichs ohne Ein- und Ausfahrt wird sichergestellt, dass keine weiteren Zufahrten aus der südlichen Unterdürrbacher Straße möglich sind und der zukünftige Radweg nur an einer Stelle gequert wird, um eine weitere Gefährdung des Radverkehrs auszuschließen.

Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen

Auf das Plangebiet wirken Verkehrslärmimmissionen (Straßen- und Schienenlärm) ein, für deren Beurteilung die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ herangezogen wird. Die Orientierungswerte der DIN 18005 haben keine rechtlich bindende Wirkung, sondern sind ein Maßstab des anzustrebenden Schallschutzes. Der Schallschutz ist ein wichtiger Belang in städtebaulichen Planungen, der gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichern soll, der allerdings bei Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe der Abwägung der Gemeinde unterliegt.

Nachdem das gegenständliche Plangebiet im Siedlungsgefüge des Stadtteils Dürrbachau durch bestehende Verkehrswege vorbelastet ist, können die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht nicht eingehalten werden. Daher werden bei der Bewertung der Lärmimmissionen im Plangebiet im Rahmen des Abwägungsspielraums auch die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für Allgemeine Wohngebiete herangezogen. Diese betragen 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht. Diese Werte entsprechen im Wesentlichen den Orientierungswerten der DIN 18005 für gemischt genutzte Gebiete, wie z.B. Mischgebiete oder Urbane Gebiete, von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht. Für die Stadt Würzburg ist ein angemessener Schallschutz der Bewohner unabhängig von der Gebietsart ein wichtiges Anliegen. Daher sieht die Stadt Würzburg dann gesunde Wohnverhältnisse gegeben, wenn zumindest die Orientierungswerte der DIN 18005 für gemischt genutzte Gebiete eingehalten oder geeignete Schallschutzmaßnahmen bei Überschreitung dieser Werte vorgesehen werden.

Folgende Schutzziele sind bei der Entwicklung des Plangebietes zu berücksichtigen:

  • Vermeidung einer Gesundheitsgefahr, insbesondere für Wohnnutzungen und vergleichbare schutzbedürftige Nutzungen, wie. z.B. Kranken- oder Pflegeeinrichtungen, Schulen, etc..
  • Ungestörte Kommunikation am Tag, sowohl innerhalb der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume, als auch auf Flächen im Freien außerhalb von Gebäuden, z.B. Terrassen, Balkone, etc..
  • Ungestörter Schlaf in der Nacht

Nachdem sich das gegenständliche Plangebiet eingebettet in eine vorhandene Wohnnutzung befindet und die bereits in Anspruch genommene Fläche (ehemals Wertstoffhof des Landkreises Würzburg) einer Nachnutzung zugeführt werden soll, bestehen gewichtige städtebauliche Gründe, an dieser Stelle auch zukünftig eine Wohnnutzung zu ermöglichen. Dieselbe ist nach bisherigem Planungsrecht (rechtsverbindlicher Bebauungsplan aus dem Jahr 1965) über ein festgesetztes Allgemeines Wohngebiet bereits heute möglich. Lediglich der Grad der städtebaulichen Verdichtung wird mit gegenständlicher Planung erhöht. Die Stadt Würzburg verfolgt konsequent die städtebauliche Prämisse Innen- vor Außenentwicklung und misst deshalb der Wiedernutzbarmachung von Flächen im Rahmen der Innenentwicklung mit einer verträglichen Nachverdichtung ein sehr hohes Gewicht bei.

Um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten, wurde für das vorliegende, mit Schall-einträgen vorbelastete Plangebiet ein umfassendes Schallschutzkonzept entwickelt. Dabei ist am Tag eine ungestörte Kommunikation und in der Nacht ein ungestörter Schlaf durch geeignete Planungen sicherzustellen, indem den Wohnungen auch lärmgeschützte, von den Schallquellen abgewandte Außenwohnbereiche bzw. Schlafräume zur Verfügung stehen. Für den Verkehrslärm ist es bei Vorliegen städtebaulicher Gründe und Ausschöpfung von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig, auch durch den Einbau von zu öffnenden Schallschutzfenstern und fensterunabhängigen, schallgedämmten Lüftern eine ungestörte Kommunikation bzw. Schlaf zu gewährleisten.

Aktive Schallschutzmaßnahmen sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mit direkt an die Straße angrenzender geplanter, mehrgeschossiger Bebauung und der topografischen Verhältnisse mit einer Hanglage in Richtung Norden maximal für die Erdgeschosszone umsetzbar, da die Unterdürrbacher Straße als Emittent für Verkehrslärm in Tallage und die Bahntrasse Würzburg-Fulda im Südwesten des Plangebiets in Hochlage (über eine Brücke) verläuft. Auch aktive architektonische Maßnahmen, die an den hauptbetroffenen Fassaden keine schutzbedürftigen Räume vorsehen, sind angesichts der Schalleinwirkungen von annähernd drei Seiten und des städtebaulichen Konzepts hinsichtlich der Anordnung der Wohnungen nicht durchgehend realisierbar. Daher werden passive Maßnahmen (Schalldämmung der Außenbauteile, Einbau schallgedämmter Lüftungsanlagen in Räumen mit Schlaffunktion sowie Schallschutzmaßnahmen nach dem Prinzip der 2-Schaligkeit und ein Schutz der Außenwohnbereich durch Verglasung) erforderlich. Zum Schutz des Außenspielbereichs der Mini-Kita wird eine aktive Schallschutzmaßnahme (Schallschutzwand) umgesetzt.

Schallschutzmaßnahme SM 1 – Schallschutz der Außenbauteile

Aufgrund der Geräuscheinwirkungen und den daraus resultierenden Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete sind bei der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen die Außenbauteile auf Basis des maßgeblichen Außenlärmpegels gemäß DIN 4109 auszubilden. Alle Außenbauteile sind so zu dimensionieren, dass in den Räumen keine unzumutbaren Geräuschpegel entstehen. Bei diesen baulichen Schallschutzmaßnahmen handelt es sich um eine entsprechende Luftschalldämmung der Außenbauteile der Aufenthaltsräume, insbesondere der Fenster, Wände, Dächer, uvm. Für die am Tag genutzten Räume, wie z.B. Wohnzimmer, Esszimmer und Wohnküche ist eine kurzzeitige Stoßlüftung bei geöffnetem Fenster auch an den Fassaden zumutbar, an denen die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden.

Schallschutzmaßnahme SM 2 – Fensterunabhängige schallgedämmte Lüftung in überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen

Für die am Tag genutzten Räume, wie z.B. Wohnzimmer, Esszimmer und Wohnküche ist eine kurzzeitige Stoßlüftung bei geöffnetem Fenster auch an den Fassaden möglich und schalltechnisch verträglich, an denen die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden.

Zur Gewährleistung des Schutzziels eines ungestörten Schlafs in der Nacht wird als Schallschutzmaßnahme festgesetzt, für alle überwiegend zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen in Wohnungen oder vergleichbar schutzbedürftigen Räumen eine fensterunabhängige, schallgedämmte Lüftung ab Überschreiten des nächtlichen Orientierungswerts für Mischgebiete von 50 dB(A) zu realisieren. Hierdurch wird den künftigen Bewohnern ein ungestörter Schlaf bei geschlossenem Fenster mit ausreichender Belüftung ermöglicht. Dabei wird der Orientierungswert für Mischgebiete in der Nacht herangezogen, da in einem Mischgebiet Wohnen allgemein zulässig ist und damit gesunde Wohnverhältnisse vorliegen.

Um die Pegelminderung aufgrund der Eigenabschirmung der künftigen Bebauung im Plangebiet berücksichtigen zu können, kann bei entsprechendem Nachweis, dass in der Nacht der Beurteilungspegel des Verkehrslärms den Wert von 50 dB(A) nicht überschreitet, vom Einbau einer fensterunabhängigen, schallgedämmten Lüftung abgesehen werden.

Schallschutzmaßnahme SM 3 – Grundrissorientierung und Schallschutzmaßnahme nach dem Prinzip der 2-Schaligkeit

An den Außenwänden der südlichen und westlichen Fassaden werden in der Nacht der Orientierungswert der DIN 18005 für Mischgebiete von 50 dB(A) um bis zu 8 dB(A) sowie der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Mischgebiete von 54 dB(A) um bis zu 4 dB(A) überschritten. Aufgrund der Überschreitung des nächtlichen Immissionsgrenzwerts für Mischgebiete sind die schalltechnische Ausbildung der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen und der Einbau einer fensterunabhängigen schallgedämmten Belüftung für in der Nacht zum Schlafen genutzte Aufenthaltsräume an den betroffenen Fassaden aus Sicht der Stadt Würzburg alleine keine ausreichenden Schallschutzmaßnahmen. Aus diesem Grund werden Maßnahmen zur Grundrissorientierung festgesetzt. Demnach sind schutzbedürftige Räume an den von Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts für Mischgebiete betroffenen Fassaden nur zulässig, wenn der betroffene Raum über ein Fenster verfügt, das nicht an einer Fassade liegt, an der der Immissionsgrenzwert für Mischgebiete überschritten wird. Ist eine solche Grundrissorientierung nicht möglich, kann der ungestörte Schlaf in der Nacht durch eine bauliche Schallschutzmaßnahme nach dem Prinzip der 2-Schaligkeit gewährleistet werden. Beispielsweise sind vorgehängte Glasfassaden, verglaste Loggien, Prallscheiben oder andere bauliche Maßnahmen umzusetzen, um in der Nacht einen Beurteilungspegel des Verkehrslärms vor dem zu öffnenden Fenster von 50 dB(A) nicht zu überschreiten. Die Schallschutzmaßnahmen dürfen aus öffenbaren, verschiebbaren oder faltbaren Elementen bestehen.

Um die Pegelminderung aufgrund der Eigenabschirmung der künftigen Bebauung im Plangebiet berücksichtigen zu können, kann bei entsprechendem Nachweis, dass in der Nacht der Beurteilungspegel des Verkehrslärms den Wert von 54 dB(A) nicht überschreitet, von dieser Schallschutzmaßnahme abgesehen werden.

Schallschutzmaßnahme SM 4 – Schutz der Außenwohnbereiche

Außenwohnbereiche sind nur am Tag schutzbedürftig. In diesem Zeitraum (6 bis 22 Uhr) wird im Bereich der mit „SM 4“ bezeichneten Fassaden der Orientierungswert für Mischgebiete von 60 dB(A) überschritten.

Zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen sind an den Fassaden, an denen am Tag ein Beurteilungspegel von 60 dB(A) überschritten wird, Außenwohnbereiche nur dann zulässig, wenn diese mit einer umseitigen Verglasung oder einer Kombination von Glaselementen mit sonstigen Materialien ausgestattet sind. Damit kann die nötige Ruhe für die der Erholung dienenden Außenflächen einer Wohnung hergestellt werden.

Die Umschließung darf aus öffenbaren, verschiebbaren oder faltbaren Elementen bestehen.

Um die Pegelminderung aufgrund der Eigenabschirmung der künftigen Bebauung im Plangebiet berücksichtigen zu können, kann bei entsprechendem Nachweis, dass am Tag der Beurteilungspegel des Verkehrslärms den Wert von 60 dB(A) nicht überschreitet, von dieser Schallschutzmaßnahme abgesehen werden.

Schallschutzmaßnahme SM 5 – Schallschutzwand Freifläche KiTa

Die Freifläche der KiTa ist ebenfalls, wie auch die Außenwohnbereiche der Wohnungen, zu schützen, um die Kinder keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm auszusetzen. Aufgrund der Berechnungen aus dem Schallgutachten ist bei einer entsprechenden schallabsorbierenden Wand mit einer Höhe von 2,0 m über der Oberkante der Freifläche der KiTa und einer Schalldämmung von mindestens 25 dB eine angemessene Aufenthaltsqualität gewahrt.

Schallschutzmaßnahme SM 6 – Einhausung Zufahrt Tiefgarage

Um die künftigen Anwohner im westlichen Gebäude des Plangebiets sowie die westlich an das Plangebiet angrenzenden Gebäude (Unterdürrbacher Straße 169) vor dem Anlagenlärm der Ein- und Ausfahrt der Tiefgaragen zu schützen, ist die Zufahrt durchgehend einzuhausen (Dach und Wände). Lediglich die Zufahrtsöffnung im Süden muss nicht verschlossen werden. Mit dieser Einhausung wird damit wirksam erreicht, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowohl am Tag als auch in der Nacht mit Ausnahme eines Immissionsorts am westlichen Gebäude im Plangebiet deutlich unterschritten werden. An dem genannten Immissionsort wird in der Nacht der Orientierungswert und der Immissionsrichtwert mit lediglich 1 dB(A) geringfügig überschritten. Gemäß der Vorhabenplanung ist an dieser Stelle ein Wohn- und Essraum vorgesehen, der in der Nacht keiner besonderen Schutzbedürftigkeit bedarf, da in diesen Räumen nicht geschlafen wird. Damit gehen von der nächtlichen Nutzung der Tiefgarage keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus.

Berechnungen im Zuge der Erstellung der bautechnischen Nachweise

Um eine entsprechende Qualität und Grundlage für die Berechnungsergebnisse der Beurteilungspegel des Verkehrslärms zu erhalten, sind die Berechnungen unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung durchzuführen. Die entsprechenden Regelwerke für die Berechnungen sind angegeben. Bei Berechnungen zu den Schallschutzmaßnahmen SM 1 und SM 2 dürfen nur nicht veränderbare bauliche Maßnahmen, wie z.B. Einschnitte in Baukörper, Versprünge in Fassaden, feststehende Bauteile und dergleichen verwendet werden. Bei den Berechnungen zu den Schallschutzmaßnahmen SM 3 und SM 4 dürfen auch öffenbare, verschiebbare oder faltbaren Schallschutzelemente, wie z. B. verschiebbare Loggienverglasung, berücksichtigt werden.

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