Planungsdokumente: BP Testverfahren 03.40

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

12. Gesamtabwägung

Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung von Wohnraum auf einem ehemals gewerblich genutzten Grundstück an der Unterdürrbacher Straße im Stadtbezirk Dürrbachtal, Stadtteil Dürrbachau. Der Gebäudebestand soll abgebrochen und zukünftig drei dreigeschossige Wohngebäude errichtet werden.

Folgende Ziele liegen der Planung zugrunde:

  • Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung einer verkehrlich günstig gelegenen, bereits in Anspruch genommenen und von Siedlungsflächen umgebenen Fläche (Maßnahme der Innenentwicklung)
  • Schaffung von neuem, insbesondere auch gefördertem Wohnraum, zur Schaffung und Sicherung bezahlbarer Wohnungen für alle Bevölkerungsgruppen
  • Verbesserung bzw. Aufrechterhaltung einer hohen Wohnumfeldqualität durch eine hochwertige Freiflächengestaltung und Begrünung (doppelte Innenentwicklung)
  • Aufwertung des Wohnumfeldes durch standortgerechte, dem Klimawandel angepasste Bepflanzung zur Minderung der sommerlichen Überwärmung und Förderung des Mikroklimas und zur Staubbindung
  • Erhöhung des Nutzwertes und der dauerhaften Vermarktbarkeit der Wohnungen im Plangebiet
  • Förderung des sozialen Miteinanders innerhalb der Wohnanlage durch Errichtung von gemeinsamen Treffpunkten
  • Ergänzung des Angebots zur Kinderbetreuung durch Errichtung einer Kindertageseinrichtung

Private Belange wurden in Bezug auf die geplante hohe Verdichtung mit Geschosswohnungsbau im Gegensatz zum mit Ein- und Zweifamilienhäusern geprägten städtebaulichen Umfeld vorgebracht. In diesem Zusammenhang bestehen ebenso Befürchtungen, dass die für die geplante Wohnanlage erforderlichen Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück selbst nachgewiesen werden und sich stattdessen auf die angrenzenden Straßen mit Beeinträchtigung der bestehenden Wohnbebauung verlagerten. Die Stellungnahmen zum Nachweis des ruhenden Verkehrs beziehen sich auf die Kfz-, Motorrad- und Fahrradabstellplätze sowohl für die Bewohner als auch die Besucher und Nutzer (Hol- und Bringverkehr für die Kindertageseinrichtung) des zukünftigen Wohnquartiers. Darauf aufbauend werden seitens der Stellung Nehmenden aus dem städtebaulichen Umfeld Beeinträchtigungen durch aufgrund des Planungsvorhabens hervorgerufene Lärmimmissionen auf die Nachbarbebauung, wie die Verortung der Tiefgaragenzufahrt, der allgemein durch die Wohnanlage hervorgerufene Ziel- und Quellverkehr, der Hol- und Bringverkehr der geplanten Mini-KiTa sowie eine mögliche Tunnel- und Trichterwirkung durch Lärmbündelungen aufgrund der gewählten Baukörpersituierung, befürchtet und vorgebracht.

Die Stadt Würzburg vertritt in Zeiten knapper Flächenressourcen und zur Reduktion zusätzlicher Flächenversiegelung zugunsten des Erhalts von Grün- und Freiräumen, auch als Maßnahmen des Klimaschutzes und zum Erhalt der Biodiversität, die Planungsprämisse Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Dabei wird der Wiedernutzbarmachung einer Brachfläche (ehemaliger Wertstoffhof des Landkreises Würzburg) für Wohnungsbau verbunden mit einer im Gegensatz zur Umgebungsbebauung zwar deutlich höheren städtebaulichen, aber dennoch verträglichen Dichte aufgrund des in Würzburg noch immer anhaltenden Wohnflächenbedarfs, insbesondere für zeitgemäßen und bezahlbaren Wohnraum für alle Bevölkerungsgruppen, mehr Gewicht beigemessen, als die vorhandene kleinteilige städtebauliche Struktur der Umgebungsbebauung fortzusetzen. Die Art der baulichen Nutzung spiegelt zukünftig die der Umgebung wider und stellt entgegen der bisherigen Nutzung als Wertstoffhof keinen störenden „gewerblichen“ Fremdkörper innerhalb der Wohnsiedlung mehr dar. Trotz der städtebaulichen Verdichtung wurde durch Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baugrenzen, der Gebäudehöhen und der Bauweise eine aufgelockerte Bebauung mit Einzelbaukörpern gewahrt, die den Belangen der Durchlüftung durch die vom Hang in das Tal abfallenden Kaltluft nachkommt und durch die zukünftige Begrünung auch ein hochwertiges Wohnumfeld sicherstellt. Die festgesetzten Gebäudehöhen verbleiben entweder unterhalb der Traufkanten der nördlich gelegenen Wohnbebauung oder sind im Osten des Baugrundstücks gleich hoch wie die Traufkante der nördlich davon gelegenen Wohnbebauung. Die Firsthöhe des ehemaligen Wertstoffhofs entspricht ebenso der zukünftigen maximalen Gebäudehöhe, so dass sich im Bereich des Hauptgebäudes des Wertstoffhofs keine Verschlechterung gegenüber der Bestandssituation ergibt. Die Neubebauung staffelt sich aufgrund der vorliegenden Topographie genauso wie die vorhandene Bebauung innerhalb des Hangs verträglich ab.

Die Abstandsflächen werden gemäß den Vorgaben der Bayerischen Bauordnung für das gegenständliche Vorhaben im Plangebiet eingehalten (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO) und entweder auf dem eigenen Grundstück oder bis maximal zur Mitte der öffentlichen Erschließungsstraße nachgewiesen.

Die Zufahrt zur Tiefgarage kann aufgrund der topographischen Bedingungen, des städtebaulichen Konzepts sowie der Anforderungen an eine adäquate Freiraumgestaltung sinnvoll und zweckmäßig nur im Südwesten des Plangebiets angeordnet werden.

Zugunsten einer sowohl aus topografischer, konzeptioneller als auch verkehrlicher Sicht optimalen Grundstückszufahrt für die Tiefgarage wurde diese im Südwesten des Plangebiets festgesetzt. Damit werden auch die Betroffenheiten für die Nachbarbebauung minimiert. Um mögliche Beeinträchtigungen für den einzig davon betroffenen Nachbarn Unterdürrbacher Straße 169 so gering wie möglich zu halten, wird eine Einhausung der Tiefgaragenzufahrt mit schallabsorbierenden Materialien festgesetzt. Durch diese werden zur benachbarten Wohnbebauung die Immissionsgrenzwerte sowohl tags als auch nachts eingehalten. In der Nacht können an der Unterdürrbacher Straße 169 kurzzeitige Geräuschspitzen mit Überschreitung des im Reinen Wohngebiet zulässigen Spitzenpegels um bis zu 3 db(A) auftreten. Der zulässige Wert für Spitzenpegel in einem Allgemeinen Wohngebiet wird allerdings eingehalten.

Die im Nordwesten (für Motorräder) und im Nordosten (für Pkw) jeweils vier angeordneten oberirdischen Stellplätze werden gutachterlich aufgrund der geringen Anzahl an Parkbewegungen für unkritisch erachtet.

Die für das geplante Vorhaben erforderlichen Stellplätze inkl. der erforderlichen Behindertenstellplätze werden vollumfänglich auf dem Baugrundstück nachgewiesen. Die Verortung der Stellplatzanlagen (Tiefgarage und oberirdische Stellplätze) erfolgt mittels zeichnerischer Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB sowie durch die Darstellung in den Vorhabenplänen (Lageplan, Grundrisse Untergeschoss und Erdgeschoss sowie Freiflächengestaltungsplan).

Um die Flächenversiegelung zugunsten einer attraktiven Freiraumgestaltung für ein hochwertiges Wohnumfeld so gering wie möglich zu halten, werden für alle Wohnungen sowohl die Pkw-Stellplätze als auch Fahrradstellplätze und zum Teil die Motorradstellplätze in der Tiefgarage verortet. Lediglich für den Tagesbetrieb der Mini-KiTa werden im Nordosten drei Stellplätze nachgewiesen, die ansonsten außerhalb der Betriebs- sowie Hol- und Bringzeiten auch von Besuchern genutzt werden können. Hierzu werden Regelungen im Durchführungsvertrag getroffen. Der vierte im Nordosten verortete oberirdische Stellplatz ist als zweiter, nicht zwingend erforderlicher barrierefreier Stellplatz ausgewiesen.

Weitere oberirische Stellplätze sind lediglich im Nordwesten des Plangebiets festgesetzt, die aufgrund ihrer verringerten Flächengröße nur für (motorisierte) Zweiräder geeignet sind. Offene, nicht überdachte Fahrradstellplätze zum kurzzeitigen Abstellen von Fahrrädern und für Besucher sind im Plangebiet innerhalb nach § 19 Abs. 4 BauNVO möglichen Flächen allgemein zulässig.

Nachdem sich das gegenständliche Plangebiet eingebettet in eine vorhandene Wohnnutzung befindet und die bereits in Anspruch genommene Fläche (ehemals Wertstoffhof des Landkreises Würzburg) einer Nachnutzung zugeführt werden soll, bestehen städtebaulich gewichtige Gründe, eine Wohnnutzung an dieser Stelle auch zukünftig zu ermöglichen. Dieselbe ist nach bisherigem Planungsrecht (rechtsverbindlicher Bebauungsplan aus dem Jahr 1967) über ein festgesetztes Allgemeines Wohngebiet bereits heute möglich. Lediglich der Grad der städtebaulichen Verdichtung wird mit gegenständlicher Planung erhöht.

Die Auswirkungen auf die Nachbarschaft wurden in der Schallimmissionsprognose umfassend ermittelt. Neben der Situierung der Tiefgarageneinfahrt im Südwesten des Plangebiets, die sich sowohl aus topografischer, konzeptioneller als auch verkehrlicher Sicht als optimal erweist, werden auch mögliche Betroffenheiten minimiert. Die im Bebauungsplan festgesetzte, mit schallabsorbierenden Materialien zu errichtende Einhausung der Tiefgaragenzufahrt verringert weiter mögliche Auswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung Unterdürrbacher Straße 169. Die durch die Nutzung der Tiefgarage ermittelten Beurteilungspegel halten sowohl tags als auch nachts sowohl die Orientierungs- als auch Immissionsgrenzwerte sicher ein. Am Gebäude Unterdürrbacher Straße 169 können nachts kurzzeitig Geräuschspitzen entstehen, die die Grenzwerte für ein Reines Wohngebiet um bis zu 3 db(A) überschreiten. Die Grenzwerte für ein Allgemeines Wohngebiet werden aber sicher eingehalten. Mit Verweis auf die Parkplatzlärmstudie sowie verschiedene Rechtsprechungen (Einzelfallentscheidungen) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Stellplatzimmissionen in Wohnbereichen zu den üblichen Alltagserscheinungen zählen und diese keine erheblichen, unzumutbaren Störungen hervorrufen.

Die Planung wurde durch die Situierung des Einfahrtsbereichs sowie die festgesetzte Einhausung der Tiefgaragenzufahrt auch in Bezug auf die Auswirkungen auf die Nachbarbebauung optimiert.

Eine erhöhte Lärmbelastung der hinterliegenden Wohnbebauung durch die Situierung der Gebäude kann sicher ausgeschlossen werden. Aufgrund der hohen Vorbelastung durch Verkehrslärm (Straße und Schiene) im Plangebiet sowie in der Umgebung verbessert sich durch die schallabschirmende Wirkung der geplanten Wohnbebauung teilweise sogar die Situation für die benachbarten Gebäude. Eine Trichter- oder Tunnelwirkung entsteht nicht.

Den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowohl für die benachbarte Bebauung als auch für die Bebauung im Plangebiet selbst wird durch die vorliegende Planung Rechnung getragen.

Öffentliche Belange wurden sowohl in Stellungnahmen von privater Seite als auch von städtischen Dienststellen der Stadt Würzburg vorgebracht. Die Anregungen zu öffentlichen Belangen beziehen sich auf den im Plangebiet vorgesehenen Fuß- und Radweg zum Ausbau der Fahrradverkehrsinfrastruktur, die Situierung der Tiefgaragenzufahrt in Bezug auf die Auswirkungen auf den Verkehr auf der Unterdürrbacher Straße, die Einrichtungen einer Kindertageseinrichtung, auf eine unzureichende Ermittlung möglicher betroffener Arten im Plangebiet (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung), die Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Bezug auf Lärmimmissionen, die auf das Plangebiet einwirken, sowie auf Maßnahmen zum Baumerhalt und zur zukünftigen Begrünung.

Der Ausbau der Infrastruktur für nicht motorisierten Verkehr stellt ein hohes öffentliches Interesse dar, um im Stadtgebiet insbesondere Pkw-Verkehr zu reduzieren. Aus diesem Grund sind ebenso vorrangig bereits in Anspruch genommene Flächen innerhalb des Siedlungszusammenhangs in integrierter Lage städtebaulich zu entwickeln. Um den Ausbau der Radinfrastruktur mit der Radachse 10 von Unterdürrbach nach Oberdürrbach bis Güntersleben langfristig zu sichern, wird im gegenständlichen Plangebiet ein Teilabschnitt bereits sowohl eigentums- als auch planungsrechtlich gesichert. Nachdem die zukünftigen Nutzer nördlich der Unterdürrbacher Straße anliegen, ist die Führung des Radwegs auch auf dieser Straßenseite zweckmäßig, um verkehrlich problematische Querungen zu vermeiden.

Die Zufahrt der Tiefgarage im Südwesten des Plangebiets ist aus verkehrlicher Sicht optimal situiert, weshalb in diesem Bereich der Einfahrtsbereich festgesetzt wird. Hierdurch werden weitere mögliche Grundstückszufahrten vermieden und der Kreuzungsbereich öffentlicher Verkehrswege nicht beeinträchtigt. Außerdem verläuft die Unterdürrbacher Straße in diesem Bereich relativ gerade, so dass eine gute Einsehbarkeit in Bezug auf den fließenden Verkehr gegeben ist. Verkehrliche Risiken werden damit minimiert.

Des Weiteren steigt die Unterdürrbacher Straße in Richtung Osten stetig an, somit wird an dieser tiefsten Stelle des Plangebiets die geringste Rampenlänge der Tiefgarage gewährleistet. Durch die Festsetzung des Bereichs ohne Ein- und Ausfahrt wird sichergestellt, dass keine weiteren Zufahrten aus der südlichen Unterdürrbacher Straße möglich sind und der zukünftige Radweg nur an einer Stelle gequert wird, um eine weitere Gefährdung des Radverkehrs auszuschließen.

Die Schaffung sozialer Einrichtungen u.a. für die Belange von Kindern und Familien wird seitens der Stadt Würzburg ein sehr hohes öffentliches Interesse beigemessen, weshalb bei Planungsverfahren zugunsten der Schaffung von zusätzlichem Wohnungsbau der Vorhabenträger verpflichtet wird, Kosten oder sonstige Aufwendungen, die der Gemeinde durch städtebauliche Maßnahmen entstehen, zu übernehmen. Vorliegend verpflichtet sich der Vorhabenträger eine Kinderbetreuungseinrichtung in Form einer Mini-KiTa auf dem Baugrundstück zu errichten und zur Betreibung an einen geeigneten, mit der Stadt Würzburg abgestimmten Träger zu vermieten. Die Ausgestaltung der nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz (BayKiBiG) definierten Mini-KiTa ist den Vorhabenplänen zu entnehmen. Nachdem ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 Abs. 3 a BauGB aufgestellt und eine allgemeine bauliche Nutzung nach Baunutzungsverordnung (BauNVO), gegenständlich ein Allgemeines Wohngebiet, festgesetzt wird, sind Anlagen für soziale Zwecke allgemein zulässig und seitens des Plangebern gewünscht, um die Betreuungssituation in Unterdürrbach zu verbessern und Familien wohnungsnah entsprechende Angebote zur Verfügung zu stellen.

Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes stehen in hohem öffentlichem Interesse und wurden in der gegenständlichen Planung sach- und fachgemäß bearbeitet. Nach gutachterlicher Ermittlung des potenziellen Artenvorkommens anhand der vorhandenen Lebensraumstrukturen wurden Kartierungen von Fledermäusen, Vögeln und Zauneidechsen sowie eine Lebensraumbetrachtung für Amphibien vorgenommen, um tatsächliche Nachweise im Plangebiet zu prüfen. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wurde durch zusätzliche Begehungen im Frühjahr / Sommer 2023 (Mai bis Juli) ergänzt und entspricht einzuhaltenden fachlichen Standards.

Aufgrund der fast vollständigen Versiegelung und der ehemals intensiven Nutzung des gegenständlichen, von drei Seiten mit Straßen umschlossenen Planungsbereichs liegen keine Anhaltspunkte für die Nutzung des Areals durch Amphibien vor. 1987 wurden Erdkröten und Grasfrösche in einem Gartenteich auf einem nordöstlich vom Plangebiet gelegenen Gartengrundstück unterhalb der Weinberge auf einem als Biotop ausgewiesenen Gehölzbestand kartiert. Im Umfeld dieses Grundstückes liegen neben den Weinbergen und Gehölzflächen viele Privatgärten, die eine höhere Lebensraumeignung aufweisen als das Plangebiet. Hinweise zu möglichen Amphibienwanderungskorridoren liegen im Dürrbachtal deutlich außerhalb der Umgebung des Plangebietes im Bereich zwischen Unter- und Oberdürrbach vor.

Nachweise der aufgeführten Arten haben sich bei den Kartierungen nicht ergeben. Damit sind aufgrund rechtlicher Anforderungen keine artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. Obwohl keine rechtliche Verpflichtung besteht, werden zukünftig seitens des Vorhabenträgers artenschutzrechtliche Maßnahmen für Fledermäuse und Vögel in Form von Nisthilfen an den neuen Gebäuden vorgehalten, zu denen sich der Vorhabenträger vertraglich verpflichtet.

Auf die gemäß Bundesnaturschutzgesetz einzuhaltenden Verhaltensmaßnahmen wird hingewiesen, nachdem das Plangebiet mit seiner Umgebung potenzieller Lebensraum von Fledermäusen und Vögeln ist. Mit den in den textlichen Hinweisen aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen zu zeitlichen Vorgaben von Abriss-, Bau- und Fällarbeiten kann das Eintreten etwaiger Verbotstatbestände für potenziell im Quartier vorkommende Tierarten verhindert werden. Die gegenständliche Planung berücksichtigt vollumfänglich und sogar über das rechtlich erforderliche Maß hinaus die Anforderungen an den Artenschutz.

Der Wiedernutzbarmachung einer Brachfläche verbunden mit einer verträglichen Nachverdichtung mit Wohnungsbau wird aufgrund des in Würzburg noch immer anhaltenden Wohnflächenbedarfs, insbesondere für zeitgemäßen und bezahlbaren Wohnraum, mehr Gewicht beigemessen, als dem Erhalt der im Plangebiet vorhandenen zwei Spitzahorne, die der Baumschutzverordnung unterliegen. Der Verlust an Baumbestand der beiden Spitzahorne sowie von zwölf nicht unter die Baumschutzverordnung fallenden Obstbäumen wird durch 15 festgesetzte Baumpflanzungen kompensiert.

Der zusätzlich auf dem Plangebiet geforderten Begrünung wird nachgekommen, als dass gegenüber dem Bestand zukünftig weniger Flächen versiegelt und deutlich mehr Flächen begrünt sein werden, nachdem die Freiflächen, die mit der Tiefgarage unterbaut sind, ebenso begrünt werden. Für das Baugrundstück ist ein Mindestbegrünungsanteil von 40 %, mit Baum- und Gehölzpflanzungen sowie der Begrünung von Dächern und Fassaden verbindlich festgesetzt. Neben einer baulichen Verdichtung sieht die gegenständliche Planung deshalb zugleich die Weiterentwicklung und Qualifizierung des urbanen Grüns vor, um den Anforderungen an eine doppelte Innenentwicklung und an die Klimaanpassung nachzukommen. Gegenüber dem hohen Versiegelungsgrad im Bestand kann durch die Planung eine Aufwertung der Grün- und Freiraumstrukturen (Begrünung des Grundstücks und der Gebäude) und damit eine verträgliche Nachverdichtung erreicht werden. Auf diese Weise werden zudem Verbesserungen in Bezug auf die Regenwasserrückhaltung und das Mikroklima erzielt.

Um den Anforderungen an die Gestaltung eines hochwertigen Orts- und Landschaftsbilds, an die Förderung der menschlichen Gesundheit sowie der Minimierung von Auswirkungen auf Fauna, Flora und das Klima nachzukommen, wird dem Entfall der vorhandenen Gehölze deutlich über die Anforderungen der Baumschutzverordnung hinaus Rechnung getragen, um die Ökosystemleistung von Bäumen auch zukünftig wieder zu gewährleisten. Damit wird, ebenso weit über die rechtlichen Erfordernisse hinaus, der entstehende Eingriff kompensiert und die Auswirkungen auf Natur, auf betroffene Arten und das Klima minimiert.

Die Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Minimierung planbedingter umweltbezogener Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit stellen grundsätzlich einen hohen öffentlichen Belang dar. Für die gegenständliche Bauleitplanung wurde eine Schallimmissionsprognose erarbeitet, die sowohl die Auswirkungen des Planungsverfahrens auf die Umgebung als auch die schallbezogenen Einwirkungen durch äußere Faktoren, wie Schienen- und Straßen- sowie Gewerbelärm, auch die avisierte Planung untersucht. Obwohl sich der Planbereich in einem erheblich mit Lärm vorbelasteten Bereich befindet und die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ sowie zum Teil auch die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) überschritten werden, können durch geeignete Maßnahmen, die zum Schallimmissionsschutz im Bebauungsplan festgesetzt werden, entweder durch architektonische Selbsthilfe (Grundrissorientierung, durch vom Nutzer nicht veränderbare bauliche Maßnahmen) oder durch passive Schallschutzmaßnahmen (baulicher Schallschutz der Außenbauteile, Maßnahmen der Zweischaligkeit (z.B. verglaste Loggien, Wintergärten, Prallscheiben, etc.)) im Gebäudeinnern gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden.

Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden ebenso überprüft. Aufgrund der topografischen Situation mit ansteigendem Hang in Richtung Norden und Schalleinwirkungen durch Straßenverkehr von Süden (Ortsdurchgangs- und Kreisstraße Unterdürrbacher Straße) sowie durch Schienenverkehr in Hochlage von Westen, sind aktive Schallschutzmaßnahmen allenfalls in Bezug auf den Straßenlärm in Erdgeschosslage wirksam. Aus diesem Grund wird zum Schutz der besonders schutzwürdigen Kleinkinder für den Außenspielbereich der Mini-KiTa eine Lärmschutzwand als Abschirmung zur Unterdürrbacher Straße verbindlich festgesetzt.

Für das gegenständliche Plangebiet ist im rechtsverbindlichen Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung bereits ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Stadt Würzburg misst der Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum mehr Gewicht bei und erhöht mit gegenständlichem Bebauungsplanverfahren trotz der hohen Vorbelastung durch Verkehrslärmschallimmissionen im Planbereich das Maß der baulichen Nutzung, da durch effektive aktive und passive Schallschutzmaßnahmen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Planungsgebiet sichergestellt werden können.

Fachliche Stellungnahmen und sonstige sachdienliche Anregungen wurden in die Planung eingebunden, um die Gesamtmaßnahme auf ihre Zulässigkeit zu prüfen und den Belangen der Öffentlichkeit gerecht zu werden. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Bei der Abwägung aller Belange wird dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Planung mehr Gewicht beigemessen, als den öffentlichen und privaten Belangen, die gegen die Planung insgesamt oder gegen einzelne Festsetzungen sprechen.

Insgesamt stellt sich die Bebauungsplanänderung unter Berücksichtigung der genannten und in der Begründung zusammengefassten öffentlichen und privaten Belange wie auch der städtebaulichen Ziele als eine sachgerechte Planung dar.

Würzburg, 18. Januar 2024

Stadt Würzburg

gez.

Christian Schuchardt

Oberbürgermeister

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