Planungsdokumente: Stadt Forcheim, Bebauungsplan Nr. 10/6, "Oberer Schulweg"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.7.1. Mensch und seine Gesundheit (Lärm, Erholung)

§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB

Derzeit wird das Gebiet zur Erholung für Spaziergänger genutzt, wie man an vorhandenen Trampelpfaden erkennen kann.

Im Landschaftsplan ist das Plangebiet als landschaftlich reizvolles Gebiet ausgewiesen. In Bezug auf das o.g. Schutzgut wird der Wert als Erholungsraum für die Allgemeinheit durch die geplante Bebauung gemindert. Durch die Anlage von Privatgärten mit Einzäunungen und Versiegelungen verschiedener Art verändert sich der jetzige Charakter der freien Landschaft hin zu artenärmeren Siedlungsstrukturen. Die Durchgängigkeit wird reduziert, das Landschaftserlebnis geschmälert.

Der durch die Bebauung auftretende Individualverkehr hat u.U. negative Auswirkungen auf die umliegenden Wohngebiete.

Aufgrund der geschilderten Umstände sind die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Schutzgut Mensch als mittel einzuschätzen.

5.7.2. Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt / Artenschutz

§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB

Das Plangebiet weist einen hohen naturschutzfachlichen Wert auf, es wurde ehemals zu großen Teilen in der Biotopkartierung erfasst mit der Nr. 6232-1079 (Hochwertiger Streuwiesenkomplex mit Hecken nördlich der Ruhstraße). Aktuell befindet sich nur noch auf Fl. Nr. 507, Gem. Reuth (Biotop Nr. 6232-1073) ein kartiertes Biotop, das zudem im Sinne des. Art. 23 (1) Nr. 7 des Bayerischen Naturschutzgesetzes gesetzlich geschützt ist (extensives Grünland).

Die durch die Untere Naturschutzbehörde erteilte Befreiung von den Verboten des Artikels 23 des Bayer. Naturschutzgesetzes vom 20.06.2022 sowie das Entwicklungskonzept zur Kompensation des Eingriffes sind als Teil des Umweltberichtes anzusehen und im Anhang beigefügt.

Die erteilte Befreiung ist an bestimmte Auflagen geknüpft:

  • Die Maßnahmen zum Ausgleich des durch den Bebauungsplan verloren gegangenen Biotops sind vor dem Eingriff umzusetzen.
  • Vor Zulassung des Eingriffes ist ein gemeinsamer Abnahmetermin von Seiten der Stadt Forchheim mit der Unteren Naturschutzbehörde zwingend durchzuführen.

Der Geltungsbereich ist frei zugänglich, wird teilweise extensiv genutzt und bietet eine hohe Strukturvielfalt für verschiedene Tier- und Pflanzenarten.

In einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) wurde geprüft, ob europäisch geschützte Arten von der Planung betroffen sind. Die Ergebnisse werden in die weiterführende Planung anhand von Vermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen aufgenommen.

Die geplante Bebauung sieht Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen vor. Im Norden und Westen des Geltungsbereiches sollen Grünflächen extensiv gepflegt werden sowie einzelne im Baugebiet verteilte Gehölzstrukturen erhalten bleiben.

Der Eingriff durch die Bebauung in Bezug auf das o.g. Schutzgut wird als hoch eingestuft.

5.7.3. Boden

§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB

Das Plangebiet zählt zum Naturraum „Vorland der nördlichen Frankenalb“, dessen Hangbereiche durch Schichten des Feuerletten und des Rhätsandsteines gebildet werden. Die Überprüfung anhand der Gefahrenhinweiskarten des Landesamtes für Umwelt ergab keine Hinweise auf Georisiken im Plangebiet.

Durch die geplante Bebauung wird der Boden fast vollständig versiegelt bzw. in seiner Struktur verändert. Nur im Bereich der im nördlichen Geltungsbereich ausgewiesenen öffentlichen Grünfläche kann der ursprüngliche Zustand erhalten werden, aber auch dort ist mit Veränderungen zu rechnen, da sie in Privatbesitz sein werden.

Der Eingriff durch die Bebauung in Bezug auf das o.g. Schutzgut Boden ist daher als hoch einzustufen.

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