5.7.1. Mensch und seine Gesundheit (Lärm, Erholung)
§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB
Derzeit wird das Gebiet zur Erholung für Spaziergänger genutzt, wie man an vorhandenen Trampelpfaden erkennen kann.
Im Landschaftsplan ist das Plangebiet als landschaftlich reizvolles Gebiet ausgewiesen. In Bezug auf das o.g. Schutzgut wird der Wert als Erholungsraum für die Allgemeinheit durch die geplante Bebauung gemindert. Durch die Anlage von Privatgärten mit Einzäunungen und Versiegelungen verschiedener Art verändert sich der jetzige Charakter der freien Landschaft hin zu artenärmeren Siedlungsstrukturen. Die Durchgängigkeit wird reduziert, das Landschaftserlebnis geschmälert.
Der durch die Bebauung auftretende Individualverkehr hat u.U. negative Auswirkungen auf die umliegenden Wohngebiete.
Aufgrund der geschilderten Umstände sind die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Schutzgut Mensch als mittel einzuschätzen.