5.7.7. Kultur- und sonstige Sachgüter
§ 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB
Der Streuobstanbau wurde im Jahr 2021 in das bundesweite Verzeichnis „Immaterielles Kulturerbe“ aufgenommen. Durch die vielseitige Nutzung der Streuobstwiesen sind diese ein gutes Beispiel für standortbezogene, kleinbäuerliche Landnutzung, welche die Kulturlandschaft prägte. In vielen Gegenden Deutschlands, die kleinklimatisch begünstigt sind, hat sich der Streuobstanbau im Laufe der Jahrhunderte als eine besondere Kulturform herausgebildet, die eine Mischung aus Wiesen- und Obstnutzung darstellt: die sogenannten Streuobstwiesen. Die Wortzusammensetzung rührt von der verstreuten räumlichen Verteilung dieser Obstgärten her.
Durch Ausweisung des Bebauungsplanes werden 3.430 m² Obstwiesen mit teilweise alt eingewachsenem Baumbestand beseitigt. Es werden hierfür jedoch an anderer Stelle neue Obstwiesen angelegt.
Im bisher unbebauten Plangebiet wurden keine Bodendenkmäler festgestellt. Ein Wegkreuz (Marterl) an der Ruhstraße liegt nicht im Geltungsbereich und wird durch die geplante Bebauung nicht berührt.
Die Auswirkungen auf die o.g. Schutzgüter sind als mittel einzustufen.