Planungsdokumente: Stadt Forcheim, Bebauungsplan Nr. 10/6, "Oberer Schulweg"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.8.4. Schonender Umgang mit Grund und Boden

§ 1a Abs. 2 BauGB

Im Bereich der Zufahrten und Stellplätze ist versickerungsfähiger Belag zu verwenden. Dies können wasserdurchlässige Pflastersteine wie Rasengittersteine oder Rasenfugenpflaster sein. Hierbei ist auch dem entsprechenden versickerungsfähigen Untergrund Beachtung zu schenken. Die Erschließungs- und Parkflächen werden auf ein Minimum reduziert.

Schädliche Bodenveränderungen die bekannt oder verursacht werden, sind laut Bodenschutzgesetz der zuständigen Behörde (Landratsamt Fachbereich 44 Umweltschutz) zu melden.

5.8.5. Erfordernisse des Klimaschutzes

§ 1a Abs. 5 BauGB

Im Geltungsbereich sollen Flachdächer, flachgeneigte Pultdächer sowie Dächer von Nebenanlagen dauerhaft begrünt werden.

Ab 300 m² Grundstücksfläche ist mindestens 1 Obst-/bzw. Laubbaum und ab 700 m² mindestens 2 Obst-/Laubbäume zu pflanzen, die Versiegelung auf den nicht baulich genutzten Flächen ist auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

5.9. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung

Pkt. 2b) der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB)

Würde die Planung nicht durchgeführt, so würde das Plangebiet wahrscheinlich weiterhin überwiegend extensiv landwirtschaftlich genutzt. Die betrachteten Schutzgüter würden -abhängig von der Nutzungsform und der Intensität der Nutzung - keiner Veränderung unterzogen.

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