Planungsdokumente: Stadt Forcheim, Bebauungsplan Nr. 10/6, "Oberer Schulweg"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.11.2. Ausgleich nach Bayerischen Waldgesetz

Ein forstrechtlicher Ausgleich ist aufgrund der Planung nicht erforderlich.

5.11.3. Maßnahmen zum Artenschutz (CEF-Maßnahmen)

In der erstellten Aktualisierung zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) des Büros für ökologische Studien Schlumprecht GmbH, Bayreuth (vom 27.12.2021, letzte Aktualisierung am 31.08.22), wurde geprüft, ob und wie europäisch geschützte Arten von der Planung betroffen sind und wie sie geschützt werden können.

Im August 2022 wurde eine Aktualisierung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vorgenommen, da sich der Untersuchungsbereich – im Gegensatz zum Stand am 27.12.2021 verkleinert hat. Dadurch wurde der ursprünglich angenommene Bedarf an CEF-Maßnahmen reduziert.

Nach systematischer Prüfung der Verbotstatbestände ist das Ergebnis, dass saP-relevante Arten nicht erheblich betroffen sind, wenn entsprechende Maßnahmen (Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen) durchgeführt werden.

Folgende Vermeidungs- Minderungs- und Ersatzmaßnahmen formuliert:

Auszug aus der saP vom 27.12.2021 (Aktualisierung vom 31.08.22), Büro für ökologische Studien Schlumprecht GmbH (im Anhang als Volltext):

Vermeidungsmaßnahmen:

Für in Gebüschen und Baumkronen brütende Vogelarten:

  • V1: Durchführung von erforderlichen Baumfällungen, Gehölzentfernungen und Beräumungsmaßnahmen zur Vorbereitung des Baufeldes oder Baustelleneinrichtungen außerhalb der Brutzeit diverser Vogelarten (nicht von Anfang März bis Ende August). Baumfällungen und Gehölzentfernungen sind nach §39 (5) BNatSchG nur vom 1.10. bis 28.2. zulässig.

Für die Artengruppe der Fledermäuse

  • V1: Durchführung von ggf. erforderlichen Baumfällungen, Gehölzentfernungen und Beräumungsmaßnahmen zur Vorbereitung des Baufeldes oder Baustelleneinrichtungen außerhalb der Sommerquartierzeit von Fledermäusen (d. h. nicht von Anfang März bis Ende September). Baumfällungen und Gehölzentfernungen sind nach §39 (5) BNatschG nur vom 1.10. bis 28.2. zulässig.

Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität

(CEF-) Maßnahmen:

Im Planungsgebiet sind CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung kontinuierlicher ökologischer Funktionalität, i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) für Fledermäuse und Vögel notwendig, da saP-relevante Strukturen wie Baumhöhlen oder abplatzenden Rindenbereiche ermittelt wurden.

CEF1: für Fledermäuse

Installation von Nistkästen im Verhältnis 1:1 bzw. 1:3 (Eingriff zu Ausgleich gemäß Zahlen et. al (2021), Positionspapier der Koordinationsstellen für Fledermausschutz Bayern (Mai 2021): Hiernach werden abplatzende Rindenbereiche oder Baumspalten mit einem Ausgleichsfaktor von 1:1 gerechnet, Höhlen jedoch mit einem Ausgleichsfaktor 1:3 (Verlust: Ersatz)

CEF1a: Aufhängen von 2 wartungsarmen Flach-Nistkästen für kleine Fledermausarten im Umfeld (im Stadtgebiet), als Kompensation für 1 Spalte und 1 abplatzenden Rindenbereich und

CEF1b: Aufhängen von 6 (=2*3) wartungsarmen Rund-Nistkästen für kleine Fledermausarten im Umfeld als Kompensation für 2 Baumhöhlen.

CEF2: für Vögel

Aufhängen von 6 (=2*3) wartungsarmen Rund-Nistkästen für Vogelarten wie Gartenrotschwanz oder Feldsperling (mit spezifischen Einflugloch für den Gartenrotschwanz) als Kompensation für 2 Höhlen und Halbhöhlen

CEF3: für Vogelart Wendehals

Aufhängen von 3 spezifischen Rund-Nistkästen mit Fluglochweite: 45 mm kreisrund, siehe Anhang (UWA N 2019), in geeigneten Streuobstbeständen im Stadtgebiet

Die erforderlichen Ersatzquartiere und Nistkästen werden im Herbst/Winter 2022/23 an Bäumen im näheren Umfeld des zukünftigen Baugebietes angebracht. Die hierfür ermittelten Standorte werden der UNB im Vorfeld zur Abstimmung mitgeteilt. Im Nachgang wird eine Karte zur Verortung der Standorte erstellt (einschließlich Geodaten- und Fotodokumentation).

Standorte, die sich nicht im Eigentum der Stadt Forchheim befinden, werden durch Vereinbarungen mit den Eigentümern rechtlich gesichert. Durch ein bereits beauftragtes Monitoring wird festgestellt, ob die Maßnahmen erfolgreich sind oder Nachbesserungen erforderlich werden. Erforderliche Wartungsarbeiten werden der Stadt durch den Auftragnehmer mitgeteilt, sodass ein Austausch beschädigter Quartiere/Nisthilfen von Seiten der Stadt veranlasst werden kann.

5.12. Verwendete technische Verfahren und Hinweise auf Schwierigkeiten

Pkt. 3a) der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB)

Die Bestandsaufnahme erfolgte durch Inaugenscheinnahme an mehreren Tagen, es liegen noch Ergebnisse aus früheren Jahren vor. Zusätzlich liegen Daten aus der Biotopkartierung und der Artenschutzkartierung vor.

Die Beurteilung des Eingriffs erfolgte verbal-argumentativ.

Eine saP zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange wurde am 27.12.2021 aufgrund der jahreszeitlich späten Geländearbeiten im „Worst-case“-Verfahren durgeführt. Hierbei handelt es sich um eine Aktualisierung zur Prüfung der Erhebungen aus dem Jahr 2015.

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