Planungsdokumente: Stadt Forcheim, Bebauungsplan Nr. 10/6, "Oberer Schulweg"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.10. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich

Pkt. 2c) der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB) sowie § 1a Abs. 3 BauGB

5.11. Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen

Die von Bebauung freizuhaltende 25 m breite Fläche (Baumfallzone) entlang des Waldrandes im nördlichen Geltungsbereich ist von Versiegelung und jeglichen baulichen Anlagen frei zu halten. Dadurch wird auch der Erhalt vitaler Bäume am Waldrand unterstützt. Diese wird als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Bei der Bilanzierung zur Ermittlung der erforderlichen Kompensationsfläche wird daher diese Fläche nicht mit einbezogen.

Eine 16,50 m breite Pufferzone zu den westlichen Reuther Hängen wurde ebenfalls als öffentliche Grünfläche festgesetzt und von der Bilanzierung ausgenommen. Auch hier erfolgt kein Eingriff durch Versiegelung. Soweit dies mit den Anforderungen an das Abflussgeschehen zu verbinden ist soll die öffentliche Grünfläche extensiv gepflegt werden (Mahd 2x jährlich, erste Mahd nicht vor dem 15.6., Abtransport des Mähgutes).

Im östlichen Bereich des Plangebietes befindet sich zudem eine private Grünfläche auf der ebenfalls kein baulicher Eingriff zulässig ist.

Die Einbeziehung von Flnr. 504, Gem. Reuth wurde zeitweise in Erwägung gezogen. Auch aufgrund verschiedener Umweltaspekte wurde die Aufnahme in den Geltungsbereich verworfen. Daher bleibt ein Großteil der Bäume, die als artenschutzrechtlich relevant eingestuft wurden, erhalten. Der Erhalt der alten Obstbäume soll durch Vereinbarungen zu CEF-Maßnahmen zusätzlich gesichert werden.

Bäume, die Höhlungen oder andere Habitatstrukturen aufweisen, welche als Winterquartier geeignet wären (z. B. starker Efeubewuchs) sind bei einer Fällung außerhalb der Vogelbrutzeit zusätzlich hinsichtlich überwinternder Tiere zu kontrollieren (durch fachlich geschulte Person). Bäume, die möglicherweise als Winterquartiere genutzt werden, dürfen nur im Oktober gefällt werden.

5.11.1. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Das Plangebiet wurde 2014 nach dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen bewertet.

Nachdem die Biotopkartierung innerhalb des Geltungsbereiches zwischenzeitlich aktualisiert wurde, erfolgte eine Neubewertung im Jahr 2021.

Es errechnet sich ein Ausgleichsbedarf von 19.718 m², also rund 2 ha.

Plan "Eingriffsbeurteilung Bestand und Bewertung 2022“

Aufstellung zur Eingriffsbilanzierung

Aktuell befindet sich auf Fl. Nr. 507, Gem. Reuth (Biotop Nr. 6232-1073) ein kartiertes Biotop, das zudem im Sinne des. Art. 23 (1) Nr. 7 des Bayerischen Naturschutzgesetzes gesetzlich geschützt ist (extensives Grünland).

Lage des kartierten Biotopes innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches

Die durch die Untere Naturschutzbehörde erteilte Befreiung von den Verboten des Artikels 23 des Bayer. Naturschutzgesetzes vom 20.06.2022 sowie das Entwicklungskonzept zur Kompensation des Eingriffes sind als Teil des Umweltberichtes anzusehen und im Anhang beigefügt.

Die erteilte Befreiung ist an bestimmte Auflagen geknüpft:

  • Die Maßnahmen zum Ausgleich des durch den Bebauungsplan verloren gegangenen Biotops sind vor dem Eingriff umzusetzen.
  • Vor Zulassung des Eingriffes ist ein gemeinsamer Abnahmetermin von Seiten der Stadt Forchheim mit der Unteren Naturschutzbehörde zwingend durchzuführen.

In der Berechnung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs ist (aufgrund des zu beseitigenden Biotops) ein sog. Time-lag (Zeit bis zur Erreichung des Prognosezustandes und somit der vollen Funktionsfähigkeit der Ausgleichsfläche) berücksichtigt:

Bei einem angenommenen Entwicklungszeitraum von 8 Jahren zur Wiederherstellung des Biotoptyps „artenreiche Extensivwiese“ entsteht ein sog. Timelag. Diesem wird durch die Erhöhung des geforderten Kompensationsfaktors auf 1,5 Rechnung getragen. Das Biotop würde somit der Kategorie III gemäß dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ (2. erweiterte Auflage Januar 2003) zugeordnet. Das entspricht einer zusätzlichen Bereitstellung von Kompensationsmaßnahmen im Umfang von 1.673 m² (entgegen eines ursprünglichen Ausgleichsfaktors von 1).

Die Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft wird auf externen Flurstücken umgesetzt. Der Ausgleich der Eingriffe kann zwar nicht im Stadtgebiet der Stadt Forchheim, jedoch in Nachbargemeinden in der Nähe des Eingriffsortes umgesetzt werden. Alle Kompensationsflächen wurden bis vor kurzem intensiv ackerbaulich genutzt.

Lage der externen Kompensationsflächen

Beschreibung der Kompensationsflächen (Lage, Ausgangszustand, vorgesehene Maßnahmen zur Entwicklung)

Im Rahmen des Antrages zur Beseitigung des oben genannten Biotopes wurde bereits ein Entwicklungskonzept für alle Kompensationsflächen erstellt, welche zum Ausgleich der durch den Bebauungsplan verursachten Eingriffe vorgesehen sind. Das Entwicklungskonzept ist als Anlage Teil des Umweltberichtes.

Im Folgenden wird ein Auszug aus dem Entwicklungskonzept zu den Kompensationsmaßnahmen auf Flnr. 1865, Gemarkung Kirchehrenbach, Flnr. 384, Gemarkung Leutenbach und Flnr. 483/3 und 483/4, Gemarkung Leutenbach übernommen:

Die Flurstücke liegen in landschaftlich reizvollen Gebieten mit noch vielfältiger Ausstattung an Schutzgütern. Die Ackerflächen waren vor nicht allzu langer Zeit noch als Grünland bzw. Streuobstwiese anzusprechen – worauf auch Kartierungen aus dem Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) hindeuten. Ein gewisses Arteninventar dürfte im Umfeld oder auf den Flächen selbst noch vorhanden sein.

Das Konzept zur Aufwertung der intensiv bewirtschafteten Ackerflächen greift die Informationen aus der im Umfeld vorhandenen Kartierungen und Projekte auf. Dies könnte – neben dem Ersatz überbauter Biotopflächen im Stadtgebiet Forchheim – ein weiterer wichtiger Trittstein zur Verbesserung des Lebensraumes und der Schutzgüter in der Naherholungsregion sein.

Die Standorte werden hinsichtlich der geologischen und klimatischen Bedingungen als geeignet zur Herstellung der erforderlichen Kompensation angesehen. Es handelt sich um west- und ostexponierte Hänge mit Feuchtezeigern auf den Wiesen im Umfeld.

Die Naturräume am Eingriffsort (D 59, Fränkisches Keuper Lias-Land) und am Ort des Ausgleiches/Ersatzes (D 61, Nördliche Frankenalb) sind nicht deckungsgleich. Aufgrund der Nähe und der Ähnlichkeit der örtlichen Gegebenheiten wurde die mögliche Verwendung der behandelten Flnr. zur Kompensation im Umfeld jedoch in Aussicht gestellt.

Da die Planungen zum Baugebiet beim Erstellen des Umweltberichtes schon weit fortgeschritten waren wurde zur Berechnung des Kompensationsbedarfes der Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ (Version 2003) genutzt.

Ermittlung des Ausgangszustandes gem. Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“:

Flurstück Nr. (Flnr.)AusgangszustandKategorieFläche m²
1865, Gem. KEB = Fläche 1Acker, intensiv genutztI, oberer Wert4.863
384, Gem. LB = Fläche 2Acker, intensiv genutztI, oberer Wert5.447
483/3 und 483/4, Gem. LB = Fläche 3Acker, intensiv genutztI, oberer Wert2.040
12.350

Bilanzierung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Aufwertung:

Flurstück Nr. (Flnr.)Ausgangs-zustandKategorieFläche m²ZielzustandAufwertungs-faktor Errechnete Flächen-bilanz m²
1865, Gem. KEB = Fläche 1Acker, intensiv genutztI, oberer Wert4.863artenreiches oder extensiv genutztes Grünland Kat. II, oberer Wert1,57.294,5
384, Gem. LB = Fläche 2Acker, intensiv genutztI, oberer Wert5.447Obstwiesen mit altem Obstbaumbestand (Streuobstwiesen > 30 Jahre) Kat. III210.894
483/3 und 483/4, Gem. LB = Fläche 3Acker, intensiv genutztI, oberer Wert2.040Obstwiesen mit altem Obstbaumbestand (Streuobstwiesen > 30 Jahre) Kat. III24.080
12.35022.268,5

Herstellung und Entwicklung der Kompensationsflächen

Die Kompensation der Eingriffe erfolgt produktionsintegriert, d. h. die Flächen werden der landwirtschaftlichen Produktion nicht entzogen, sondern lediglich extensiviert.

Die erforderlichen Kompensationsflächen wurden bereits aus der Nutzung genommen. Die Herstellung von extensiv genutztem Grünland ist – neben der erforderlichen Ausgleichsflächen für den Bebauungsplan – auch als Ersatz für einen biotopkartierten Bereich innerhalb des Bebauungsplanes vorgesehen.

Der Ausgangszustand der Ausgleichsflächen ist an allen drei Standorten eine bisher intensiv genutzte Ackerfläche. Der Zeitpunkt einer möglichen Ansaat des Grünlandes wird von der aufkommenden Spontanvegetation abhängig gemacht. Es besteht die Möglichkeit, das auf der früheren Grünlandfläche noch entsprechendes Arteninventar vorhanden ist oder zumindest im Umfeld vorkommt.

Zunächst ist eine Mähgutübertragung zur Ansiedlung typischer Arten des extensiven Grünlandes entweder von benachbarten Flächen mit reichem Arteninventar oder vom Biotop Nr. 6232-1073 (abhängig vom Einverständnis der Eigentümer) geplant, sofern sich zeitnah keine passende Vegetation einstellen sollte.

Die Obstbäume werden gemäß den Richtlinien des ökologischen Landbaus gepflegt und genutzt. Eine Verwertung der Früchte ist geplant.

Bei der Bewirtschaftung des Grünlandes werden artenschutzrechtliche Belange berücksichtigt. Das Mähgut wird abtransportiert und soll zur Verwertung als Futtermittel brauchbar sein.

Es besteht zudem die Möglichkeit die Mahd durch eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zu ersetzen. Hier wird die Kooperation mit einem Schäfer noch geprüft.

Um die Attraktivität der neu angelegten Lebensräume zusätzlich zu steigern werden auch Trittsteinbiotope und Quartiere für verschiedene Tierarten angeboten. An Randbereichen der Flächen werden Lesesteinhaufen angelegt, um Lebensraum für Kleintiere zu schaffen.

Da die Mahd der Wiese immer ein Extremereignis für die angesiedelte Tierwelt darstellt wird auf den Ausgleichsflächen ein schonendes Mähverfahren angewendet. Um den Tieren die Flucht zu ermöglichen wird nicht die gesamte Fläche auf einmal gemäht. Es wird im Jahreswechsel jeweils ein Altgrasstreifen auf ca. 10 % der Fläche im Wechsel belassen (Streifenmahd).

Die Ausgleichsflächen sind allen Grundstücksflächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungs- bzw. Grünordnungsplanes zugeordnet auf denen Eingriffe aufgrund der Bebauungsplanfestsetzungen zu erwarten sind. Dem Plan „Ermittlung der Nutzungsarten ausgleichsbedürftiger Flächen“ ist zu entnehmen für welche Arten von Eingriffen die Ausgleichsflächen verwendet werden.

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