Pkt. 3c) der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB)
Aufgrund der steten Nachfrage von Bürgern und Bauinteressenten soll das im FNP vorgesehene Wohngebiet in Forchheim-Reuth, Bereich nördlich Ruhstraße, oberer Schulweg als Baugebiet ausgewiesen werden. Es sind 26 Wohneinheiten vorgesehen, überwiegend Einzelhäuser, nur in kleineren Teilbereichen sind auch Doppelhäuser, auf einem Grundstück Reihenhausbebauung zulässig. Die Erschließung erfolgt ringartig, es sind zwei Zufahrten vom Oberen Schulweg vorgesehen.
Die Entsorgung der Oberflächenwässer wird über ein offenes Grabensystem bzw. Abwasserleitungen, den zwei gesonderten Rückhaltebecken für außerhalb und innerhalb des Baugebiets anfallendes Wasser zugeführt und anschließend gedrosselt dem Grabensystem bzw. dem Kanal in der Ruhstraße zugeführt.
Durch die Bebauung werden im Plangebiet derzeit landwirtschaftliche Flächen mit hohem naturschutzfachlichem Wert in Anspruch genommen. Ein gesetzlich geschütztes Biotop im Sinne des. Art. 23 (1) Nr. 7 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (extensives Grünland) muss zudem beseitigt werden.
Der Eingriff in das Schutzgut Tiere, Pflanzen und Biodiversität wird als hoch eingeschätzt, da kaum bestehende wertgebende Strukturen erhalten werden können.
Es werden größere Bodenflächen versiegelt und es erfolgt durch die Bebauung ein Verlust von klimatisch wirksamen und wichtigen Faktoren (Kaltluftentstehungszonen) für die bereits bestehende Bebauung im Stadtteil Reuth.
Die Grundstücke sind ausreichend dimensioniert, um eingrünende Gartenflächen anzulegen. Für Flachdächer und flachgeneigte Pultdächer sowie Dächer von Nebenanlagen sind Festsetzungen zur dauerhaften Begrünung vorgesehen. Je nach Grundstücksgröße ist mindestens ein Obst-/bzw. Laubbaum zu pflanzen. Durch die Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur gärtnerischen Gestaltung der Hausgärten werden die Eingriffe in die Schutzgüter Klima und Landschaftsbild reduziert.
Zusammenfassend wird trotz den genannten eingriffsminimierenden Festsetzungen eine mittlere Eingriffsschwere im Gebiet festgestellt. Um den Eingriff auszugleichen wurde eine erforderliche Ausgleichsfläche von ca. 2 ha (19.718,8 m²) errechnet.
Auf den Kompensationsflächen werden im Sinne des gleichwertigen Ausgleichs zum Teil wieder extensiv genutztes Grünland, zum Teil Streuobstgärten angelegt. Die errechnete Flächenbilanz des externen Ausgleichs beträgt 22.268,5 m².