Planungsdokumente: Stadt Forcheim, Bebauungsplan Nr. 10/6, "Oberer Schulweg"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

6.1. Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich schließt gem. § 9 Abs. 7 BauGB die Fl. Nrn.505, 506, 509, 509/3, 510, 510/2,513/1, 514/2, 517, 518, 521, 521/1 und Teilflächen der Fl. Nrn. 507 der Gemarkung Forchheim - Reuth ein und weist eine Fläche von 2,47 ha auf. Dieser umfasst mithin die Flächen, die für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Sinne der Ziele und Zwecke der Planung erforderlich sind.

6.2. Art der baulichen Nutzung

Das Bauland im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Tankstellen und Gartenbaubetriebe) sind nicht zulässig, da diese Nutzungen nicht dem Gebietscharakter der angrenzenden Wohngebiete entsprechen. Aus diesem Grund gilt für die Bebauung auch die Einschränkung, dass die Einzelhäuser bzw. Doppelhaushälften und Reihenhausgebäude nur mit max. je einer Wohneinheiten (WE) errichtet werden dürfen.

6.3. Maß der baulichen Nutzung

Grundflächenzahl

Im Baugebiet wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i.V.m. § 17 Abs. 1 BauNVO eine maximal zulässige GRZ von 0,4 festgesetzt. Für Reihenmittelhäuser mit geringer Parzellengröße kann die GRZ bis zu einem maximalen Wert von GRZ 0,6 überschritten werden.

Vollgeschosse

Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse wird mit zwei pro Gebäude als Höchstmaß festgesetzt.

Bauweise

Im Bereich des Bebauungsplanes ist gemäß §9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §22 BauNVO die offene Bauweise festgesetzt. Es sind Einzelhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäuser gemäß Eintragung im Plan zulässig.

Wohneinheiten

Die maximale Anzahl der Wohneinheiten wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB auf eine Wohneinheit pro Einzelhaus, Doppelhaushälfte oder Reihenhausgebäude festgesetzt.

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