6.4. Höhe baulicher Anlagen
Die hangseitige Wandhöhe im Mittel gemessen von der Oberkante des natürlichen Geländes bis zum Schnittpunkt der traufseitigen Wand mit der Dachhaut bei geneigten Dächern darf maximal 3,50 m betragen.
Bei flachen Dächern darf die Wandhöhe, gemessen von der Oberkante des natürlichen Geländes bis zum oberen Abschluss der hangseitigen Gebäudewand maximal 6,00 m betragen. Umwehrungen (z.B. Attika) sind unabhängig davon bis zu einer Höhe von 90 cm zulässig.