Planungsdokumente: Stadt Forcheim, Bebauungsplan Nr. 10/6, "Oberer Schulweg"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

6.13. Aufschüttungen und Abgrabungen

Abgrabungen und Aufschüttungen sind zulässig, sofern sie für Gründungsarbeiten, Erschließungsmaßnahmen, Eingangsbereiche, Terrassen und deren Zuwegungen notwendig sind. Ansonsten gilt die Regelung der BayBO.

6.14. Flächen für die Versorgungsanlagen / Abwasserbeseitigung

Im südwestlichen Bereich des Plangebietes wird ein Regenrückhaltebecken als Entsorgungsfläche festgesetzt. Die festgesetzte Fläche dient zur Errichtung von Anlagen die der Rückhaltung des anfallenden Oberflächenwassers und des Regenwassers aus dem Plangebiet dienen.

6.15. Flächen für die Wasserwirtschaft

Im nördlichen Geltungsbereich werden Flächen für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt. Hier ist die Errichtung von Anlagen, die der Wasserwirtschaft dienen, zulässig.

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