6.13. Aufschüttungen und Abgrabungen
Abgrabungen und Aufschüttungen sind zulässig, sofern sie für Gründungsarbeiten, Erschließungsmaßnahmen, Eingangsbereiche, Terrassen und deren Zuwegungen notwendig sind. Ansonsten gilt die Regelung der BayBO.
Abgrabungen und Aufschüttungen sind zulässig, sofern sie für Gründungsarbeiten, Erschließungsmaßnahmen, Eingangsbereiche, Terrassen und deren Zuwegungen notwendig sind. Ansonsten gilt die Regelung der BayBO.
Im südwestlichen Bereich des Plangebietes wird ein Regenrückhaltebecken als Entsorgungsfläche festgesetzt. Die festgesetzte Fläche dient zur Errichtung von Anlagen die der Rückhaltung des anfallenden Oberflächenwassers und des Regenwassers aus dem Plangebiet dienen.
Im nördlichen Geltungsbereich werden Flächen für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt. Hier ist die Errichtung von Anlagen, die der Wasserwirtschaft dienen, zulässig.