Bodendenkmal
Zu Tage tretende Bodendenkmäler unterliegen der Meldepflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG). Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Stadt Forchheim als untere Denkmalschutzbehörde oder dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Bamberg, Schloss Seehof, 96117 Memmelsdorf, unverzüglich zu melden sowie zunächst unverändert zu erhalten. Die Fortsetzung der Erdarbeiten bedarf der Genehmigung gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG.
Boden und Altlasten
Werden bei Erschließungs- oder Baumaßnahmen Anzeichen gefunden, die auf einen Altlastenverdacht schließen lassen, ist das Landratsamt Forchheim unverzüglich zu informieren. Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und der Verordnung über sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) sind zu beachten.
Randeinfassungen von Straßen und Wegen
Die für die Errichtung der Verkehrsflächen erforderlichen Böschungen und Betonrückenstützen sind im Plan nicht eingetragen. Sie werden auf den Baulandflächen angelegt und sind von den Angrenzern zu dulden, dauerhaft zu sichern und zu gestalten.
Gebäudeöffnungen auf Geländehöhe
Zum Schutz vor abfließendem Hang- und Oberflächenwasser wird empfohlen an den hangzugewandten Gebäudeseiten auf Keller-/ Lichtschächte und Wandöffnungen auf Geländehöhe zu verzichten oder entsprechende Maßnahmen vorzusehen.
Bodengutachten
Da in dem Gebiet Schluffe bis in tiefere Bodenschichten nachgewiesen werden konnten, neigt der Boden unterhalb des sichtbaren Mutterbodens zur Vernässung. Aufgrund der Hanglage sind zum Schutz der Bauwerke geeignete Maßnahme auf der Grundlage von Baugrunduntersuchungen gegen drückendes Wasser zu ergreifen. Die Baugrunduntersuchungen mit Nachweis der Standsicherheit sind seitens der Bauherren zu erbringen.