9.12. Naturschutz und Landschaftspflege
Durch die Entwicklung des Wohngebietes wurde auf Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde das Biotop mit der Nummer 6232-1073 von den Verboten des Art. 23 BayNatSchG unter Auflagen befreit. Eine Erhaltung ist aufgrund der geplanten Nutzung nicht möglich. Die Berechnung der flächigen Ausgleichsmaßnahmen erfolgt gemäß der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung. Die Ausgleichsmaßnahmen sind vor Beseitigung des Biotops auf externen Flächen herzustellen. Ein Entwicklungskonzept für die Flächen wurde erstellt und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.
Zur Bewertung der Eingriffsschwere wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt. Die daraus resultierenden CEF- Maßnahmen zum Erhalt der ökologischen Funktionalität sind vor Baubeginn auszuführen und werden auf Flächen im unmittelbaren Umgriff des Plangebietes unter vertraglicher Regelung durchgeführt.
Im Entwurf des Bebauungsplanes wird die Lage in unmittelbarer Nähe zu den landschaftsprägenden Strukturen der Streuobstbestände oberhalb von Reuth berücksichtigt. Durch die grünorderischen Festsetzungen, einen grünen Rand als Übergang zur Landschaft und die geringe Bebauungsdichte soll der Charakter der Landschaft ins Wohngebiet getragen werden.
Festgesetzt werden Baumerhalt und Baumpflanzung abhängig von Grundstücksfläche und unter Vorgabe verträglicher heimischer Arten anhand einer Artenliste. Flache Dächer und Pultdächer aller baulichen Anlagen sind extensiv zu begrünen. Die öffentliche Grünfläche am Rand des Baugebietes ist von jeglichen baulichen Anlagen freizuhalten.