Planungsdokumente: Stadt Forcheim, Bebauungsplan Nr. 10/6, "Oberer Schulweg"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

9.12. Naturschutz und Landschaftspflege

Durch die Entwicklung des Wohngebietes wurde auf Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde das Biotop mit der Nummer 6232-1073 von den Verboten des Art. 23 BayNatSchG unter Auflagen befreit. Eine Erhaltung ist aufgrund der geplanten Nutzung nicht möglich. Die Berechnung der flächigen Ausgleichsmaßnahmen erfolgt gemäß der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung. Die Ausgleichsmaßnahmen sind vor Beseitigung des Biotops auf externen Flächen herzustellen. Ein Entwicklungskonzept für die Flächen wurde erstellt und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.

Zur Bewertung der Eingriffsschwere wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt. Die daraus resultierenden CEF- Maßnahmen zum Erhalt der ökologischen Funktionalität sind vor Baubeginn auszuführen und werden auf Flächen im unmittelbaren Umgriff des Plangebietes unter vertraglicher Regelung durchgeführt.

Im Entwurf des Bebauungsplanes wird die Lage in unmittelbarer Nähe zu den landschaftsprägenden Strukturen der Streuobstbestände oberhalb von Reuth berücksichtigt. Durch die grünorderischen Festsetzungen, einen grünen Rand als Übergang zur Landschaft und die geringe Bebauungsdichte soll der Charakter der Landschaft ins Wohngebiet getragen werden.

Festgesetzt werden Baumerhalt und Baumpflanzung abhängig von Grundstücksfläche und unter Vorgabe verträglicher heimischer Arten anhand einer Artenliste. Flache Dächer und Pultdächer aller baulichen Anlagen sind extensiv zu begrünen. Die öffentliche Grünfläche am Rand des Baugebietes ist von jeglichen baulichen Anlagen freizuhalten.

9.13. Immissionsschutz

Während der Bauphase ist mit Erschütterungen, Lärm-, Staub- und Geruchsentwicklung zu rechnen, die durch die Bautätigkeiten und die Fahrzeuge bestimmt wird, die die Baustelle bedienen. Vom Verkehrsgutachter sind 10 -15 LKW pro Tag angesetzt. Diese Lärmentwicklung ist innerhalb des Rahmens der gesetzlichen Regelungen bei Bautätigkeit unvermeidbar.

Vom Planungsvorhaben selbst sind nach Herstellung keine störenden Lärmemissionen zu erwarten.

9.14. Klimaschutz und Energieeffizienz

Die Aussagen aus dem Klimagutachten der Stadt Forchheim zur Untersuchung und Entwicklung der Flächennutzung im Stadtgebiet unter Berücksichtigung der Luftaustauschverhältnisse und bodennaher Kaltluftströme dienen als Grundlage der Beplanung des Baugebietes. Durch die Umwandlung von Freifläche in Baugebiet ist eine Beeinträchtigung des bestehenden Kaltluftstromes zu erwarten. Als Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen werden im Baugebiet eine geringe Bebauungsdichte, zusammenhängende Grünflächen, Versickerungsflächen und eine Firstausrichtung gewählt, die den Weitertransport des Kaltluftstroms in das südlich liegende Baugebiet weiterhin ermöglichen. Als weitere klimazuträgliche Maßnahme wird die Begrünung von Flach- und Pultdächern festgesetzt.

Die Belange der nachhaltigen Energiegewinnung, v.a. der Photovoltaik auf Dächern im Wohngebiet, stehen im Widerspruch zu dem Belang der Firstausrichtung aus dem Klimaschutzgutachten. Für eine optimale Ausrichtung der Photovoltaikanlagen ist eine Dachausrichtung in Ost-West-Richtung zu bevorzugen. Als Kompromiss wird eine Abweichung von der Firstrichtung nur für Dächer gewährt, die bei Bauantrag nachweislich die Installation einer PV-Anlage vorsehen.

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