Die Entwicklung des Baugebietes erfolgt nach den Richtlinien für den Erwerb von Grundstücken im Rahmen des Baulandmodells der Stadt Forchheim in seiner aktuellen Fassung.
Auszug:
„Damit die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung nach verbessertem Wohnraum in Form von Eigenheimen, insbesondere der einkommensschwächeren und kinderreichen Familien in dem erforderlichen Umfang gedeckt werden können, werden neue Bebauungspläne bzw. Änderungen von Bebauungsplänen die eine Wohnbebauung zum Inhalt haben nur noch aufgestellt, wenn die bisherigen Grundstückseigentümer bereit sind, bis max. 50 % ihrer Bruttoflächen im geplanten Gebiet mit notariellem Vertrag an die Stadt Forchheim zu veräußern. In diesen Flächen sind enthalten,
- die Flächen für die öffentlichen Erschließungsanlagen (unentgeltlich, max.
25 %)
- die Flächen für die Bauplätze des Baulandmodells (gegen Kaufpreis,
fix 25 %)
Das Baulandmodell wird nicht angewandt, wenn für ein Vorhaben bereits Baurecht besteht oder eine Bebauung bereits nach § 34 BauGB ohnehin zulässig ist. Im Rahmen erforderlicher Befreiungen nach § 31 BauGB findet das FBM (speziell der Teil WRM) zum bestehenden Baurecht erst Anwendung, wenn mehr als drei Wohnungen bzw. Wohneinheiten (WE) genehmigt werden sollen. Dies gilt auch bei der Überplanung von Baugebieten mit nicht mehr als drei bisher zulässigen Wohneinheiten. Weiter findet das FBM Anwendung bei der Errichtung von mehr als drei Wohneinheiten nach § 35 oder § 35 Abs. 2 BauGB (Außenbereich).
Die Stadt Forchheim bringt ihre ca. 50 % Miteigentumsanteile und die ursprünglichen Grundstückseigentümer ihre mindestens verbleibenden 50 % Miteigentumsanteile an den Grundstücksflächen als Bruttobauland in die spätere Grundstücksneuordnung ein. Der Abzug für die öffentlichen Bedarfsflächen erfolgt von den 50 % Miteigentumsanteilen der Stadt Forchheim im Zuge dieser Neuordnung (z. B. eine gesetzliche oder private Umlegung). Der Stadt Forchheim und den ursprünglichen Grundstückseigentümern werden Bauparzellen entsprechend ihrem Anspruch zugeteilt, wobei den ursprünglichen Grundstückseigentümern grundsätzlich 50 % ihrer Bruttoflächen als Bauland zugeteilt werden, vorbehaltlich Mehr- oder Minderflächen aufgrund der Vermessung. Der Kaufpreis für die geplanten Bauflächen wird vom Stadtrat beschlossen. Die öffentlichen Bedarfsflächen werden der Stadt Forchheim unentgeltlich zugeteilt.“
Auf Grundlage dieses o.g. Baulandmodells und den im Bebauungsplan 10/6 festgesetzten städtebaulichen Zielen der Planung, können 4-6 Grundstücke an Bewerber für das städtische Baulandmodell vergeben werden.