9.6. Neupflanzung von Bäumen und Gehölzen
Im Zuge der Bebauung mit Wohnhäusern ist vorgesehen, den Eingriff in das Schutzgut Landschaftsbild zu mindern, indem die Durchgrünung des Baugebietes mit Hilfe von Pflanzgeboten festgesetzt wird. Abhängig von der Grundstücksfläche sind ab 300 m² mindestens 1 Obst-/bzw. Laubbaum und ab 700 m² mindestens 2 Obst-/Laubbäume zu pflanzen. Festgesetzte Baumbestände auf den Grundstücken werden dabei angerechnet. Die festgesetzte Pflanzposition ist im Radius von 5 m verschiebbar.
Die neu zu pflanzenden Bäume und Gehölze sind dauerhaft über den jeweiligen Grundstückseigentümer / Eigentümergemeinschaft von einem anerkannten Fachmann zu entwickeln und zu pflegen. Bei Abgang eines Baumes oder Gehölzes ist dieses durch die gleiche Art und mindestens die gleiche Pflanzqualität zu ersetzen, die bereits erreicht wurde.