Planungsdokumente: BP Testverfahren 03.40

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

6.1. Immissionen (menschliche Gesundheit)

Aufgrund der Lage unmittelbar an der Unterdürrbacher Straße (Kreisstraße WÜ 21), des Verlaufs der Bahnlinie Würzburg - Fulda (1733) auf einer Brücke zwischen zwei Tunneln ca. 240 m westlich des Gebiets sowie der angrenzenden gewerblichen Nutzung (Weingut) ist das Planungsgebiet Lärmimmissionen ausgesetzt. Im Rahmen der Bauleitplanung wurde durch das Büro Wölfel Engineering GmbH, Höchberg eine Schallimmissionsprognose Verkehrs- und Anlagenlärm, Berichtsnummer X1625.001.02.006 vom 28.08.2023 erstellt (vgl. Kap. 7.2 und Anlage 1). Darin wurden auch mögliche Auswirkungen des Bauvorhabens (insbes. der geplanten Tiefgarage) auf angrenzende Nutzungen (Wohnen) untersucht.

Gewerbelärm

Zusammenfassend lässt sich in Bezug auf den von außen auf das Plangebiet einwirken-den Gewerbelärm feststellen, dass keine Überschreitungen im Plangebiet selbst zu verzeichnen sind. Sowohl das südöstlich angrenzende Weingut als auch die weiter östlich gelegenen Gewerbebetriebe sind aufgrund der vorhandenen, nördlich an diese angrenzenden und als Reines Wohngebiet festgesetzten Wohnbebauung in ihren Geräusch-emissionen gemäß der Genehmigungsbescheide kontingentiert. Damit schränkt die geplante Wohnbebauung ebenso die angrenzenden Gewerbebetriebe durch das Heranrücken einer schutzwürdigen Nutzung nicht in unzulässiger Weise ein (vgl. Anlage 1), so dass auch dem Gebietserhaltungsanspruch der vorhandenen Betriebe Rechnung getragen wird.

Ruhender Verkehr (Tiefgarage und oberirdische Stellplätze)

Um an den angrenzenden Wohngebäuden keine erheblichen, unzumutbaren Störungen durch Parkvorgänge der zukünftigen Bewohner des Plangebiets hervorzurufen, ist die Einfahrt in die Tiefgarage einzuhausen, was durch Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesichert wird.

Nach § 12 Abs. 2 BauNVO ist in Allgemeinen Wohngebieten die Herstellung und Nutzung von Stellplätzen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf planungsrechtlich zulässig. Dies gilt sowohl für die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze in der geplanten Tiefgarage, die nur von Anwohnern der gegenständlichen Wohnanlage genutzt werden, als auch für die vier oberirdischen Pkw-Stellplätze für die Nutzer der Kindertageseinrichtung und Besucher sowie die vier Motorradstellplätze im Nordwesten, die ebenso Nutzern und Besuchern des Quartiers vorbehalten sind. Des Weiteren ist mit Verweis auf die Parkplatzlärmstudie sowie verschiedener Rechtsprechungen (Einzelfallentscheidungen) grundsätzlich davon auszugehen, dass Stellplatzimmissionen in Wohnbereichen zu den üblichen Alltagserscheinungen zählen und diese keine erheblichen, unzumutbaren Störungen hervorrufen.

Etwas anderes gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 der BauNVO allerdings dann, wenn von ihnen Belästigungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzulässig sind. Dabei wird allerdings regelmäßig davon ausgegangen, dass notwendige Stellplätze für Wohnvorhaben in einer von Wohnbebauung geprägten Umgebung keine erheblichen, billigerweise nicht mehr zumutbaren Störungen im Sinne dieser Vorschrift hervorrufen (Beschl. d. Senats v. 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - BauR 2009, 470; Sauter, LBO, Stand Dez. 2012, .37 Rn. 11). Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauNVO darf die Nutzung von Stellplätzen die Gesundheit der Anwohner nicht schädigen. Als kritisch für die Gesundheit werden chronische Lärmbelastungen tags über 70 dB(A) und nachts über 60 dB(A) angesehen, welche im Zusammenhang mit der Nutzung der Tiefgarage sowie den vier oberirdischen Stellplätzen für KfZ und vier für Motorräder jedoch sicher ausgeschlossen werden können.

Parkhäuser, Parkplätze und Tiefgaragen einschließlich der Zu- und Abfahrten können darüber hinaus aus schalltechnischer Sicht wie nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG behandelt werden. Die Beurteilung findet demnach nach den Kriterien der TA Lärm für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen statt.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass

  • schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung vermeidbar sind, und
  • nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung unvermeidbare schädliche Umwelt-einwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Den Anforderungen nach a) und b) wird durch die Einhausung der Tiefgarageneinfahrt Rechnung getragen. Diese Schallschutzmaßnahme wird im Bebauungsplan durch Festsetzung gesichert.

Für die Beurteilung des Parkierungslärms der notwendigen Stellplätze von Wohnungen existiert somit keine verbindliche Rechtsgrundlage. Daher findet eine analoge Anwendung der TA Lärm statt.

Bei der Beurteilung des Parkierungslärms werden bei analoger Anwendung der TA Lärm folgende Anpassungen in Ansatz gebracht, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere im Land Baden-Württemberg entwickelt wurde:

  • Die Bewertung der Beurteilungspegel des Parkierungslärms erfolgt durch einen direkten Vergleich mit den Immissionsrichtwerten der TA Lärm. Eine Überlagerung mit dem Gewerbelärm findet nicht statt.
  • Auf die Ermittlung und Beurteilung von Spitzenpegeln kann gemäß aktueller Rechtsprechung zu notwendigen Stellplätzen von Wohnungen verzichtet werden. In der vorliegenden Aufgabenstellung werden aufgrund der im Vergleich zum Umfeld deutlich höheren städtebaulichen Dichte für das geplante Wohnbauvorhaben und daraus resultierend einem erhöhten Stellplatzbedarf die Spitzenpegel dennoch ermittelt und bewertet.

Am Tag werden die Immissionsrichtwerte des Anlagenlärms für Parkverkehr sowohl an den nächst gelegenen benachbarten Gebäuden als auch im Plangebiet selbst eingehalten. In der Nacht können an der benachbarten Unterdürrbacher Straße 169 kurzzeitige Geräuschspitzen mit Überschreitung des im Reinen Wohngebiet zulässigen Spitzenpegels um bis zu 3 db(A) auftreten. Der zulässige Wert für Spitzenpegel in einem Allgemeinen Wohngebiet wird allerdings eingehalten.

Im Plangebiet selbst können am westlichsten Gebäude Überschreitungen des zulässigen Spitzenpegels in der Nacht bis 6 db(A) auftreten. An diesen Fassadenbereichen sind aufgrund des anderweitig einwirkenden Verkehrslärms ohnehin passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen.

Verkehrslärm

Bezogen auf den von außen auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm kommt es sowohl tags als auch nachts in weiten Bereichen zu einer Überschreitung der Orientierungs- (OW) der DIN 18005-1 und Immissionsgrenzwerte (IGW) der 16. BImSchV. Tagsüber sind Überschreitungen der OW für WA-Gebiete (OW: 55 dB(A)) im südlichen Bereich von bis zu 8 dB, nachts (OW: 45 dB(A)) im westlichen Bereich von bis zu 13 dB zu erwarten. Die um 4 dB über den OW liegenden IGW für WA-Gebiete werden tags und nachts ebenfalls weitgehend überschritten. Die IGW für MI-Gebiete (tags: 64 dB(A), nachts: 54 dB(A)) werden nachts im Süden und Westen um bis zu 4 dB überschritten. Tagsüber werden die IGW für MI-Gebiete an allen Fassaden eingehalten. Aufgrund der ermittelten Überschreitungen der Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete sind Schallschutzmaßnahmen am Gebäude für den Tag- und Nachtzeitraum erforderlich.

Grundsätzlich stehen aktive Maßnahmen (z. B. Lärmschallschutzwand/-wall) und passive Maßnahmen (z. B. Schalldämmung der Außenbauteile, Grundrissorientierung) zum Schallschutz zur Verfügung.

Aktive Schallschutzmaßnahmen zeigen im Plangebiet aufgrund der Topographie nur im Bereich des Erdgeschosses Wirksamkeit. Um sowohl die vorhandene offene städtebauliche Struktur als auch die Vernetzung von vorhandenen Grünräumen mit Freiflächen im Plangebiet fortzuführen, wird sowohl aus städtebaulichen als auch artenschutzrechtlichen Gründen auf einen geschlossenen aktiven Schallschutz verzichtet. In der Schallimmissionsprognose werden daher passive Schutzmaßnahmen vorgeschlagen, die über Festsetzungen Eingang in den Bebauungsplan finden.

Zur Schaffung gesunder Wohnverhältnisse können grundsätzlich Lösungen wie eine Grundrissorientierung der Wohnungen mit Anordnung der Schlaf- bzw. Aufenthaltsräume an den schallabgewandten Gebäudefassaden oder alternativ, mindestens eines zu öffnenden Fensters eines Aufenthaltsraums auf der ruhige Fassadenseite vorgesehen werden.

Im Plangebiet sind diese Maßnahmen jedoch aus städtebaulichen Gründen im Zuge eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, aufgrund des gewählten städtebaulichen Konzepts, der beabsichtigten Nachverdichtung mit Mehrfamilienhausbebauung (Schaffung von bezahlbarem Wohnraum für die öffentliche Daseinsvorsorge), der Erschließung der Wohnungen von Osten und Westen sowie der vorbelasteten Lage mit Geräuscheinwirkungen von Süden und Westen nicht für alle geplanten Wohnungen umsetzbar. Alternativ sind deshalb andere wirksame passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, um gesunde Wohnverhältnisse am Tag und in der Nacht zu gewährleisten. Hierzu zählen eine fensterunabhängige schallgedämmte Lüftung für Schlafräume ab Überschreitung von 50 db(A) nachts, die Schalldämmung der Außenbauteile gem. DIN 4109 sowie Maßnahmen nach dem Prinzip der 2-Schaligkeit (z. B. verglaste Loggia, Prallscheibe, etc.).

Zum Schutz des Außenbereichs der Kindertageseinrichtung vor schädlichen Schalleinwirkungen am Tag ist an der Süd- und Ostgrenze des vorgesehenen Außenspielbereichs eine Schallschutzwand vorzusehen. Mit der untersuchten Wand (Mindesthöhe 2,0 m über der Oberkante der angrenzenden Freifläche) werden die Beurteilungspegel in der Berechnungsebene 2,0 m ü. GOK tags auf max. 60 dB(A) reduziert.

Unter Berücksichtigung der festgesetzten Maßnahmen zum Immissionsschutz sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch das Vorhaben zu erwarten.

6.2. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Die Biotop- und Nutzungsstruktur ist durch die bisherige Nutzung als Wertstoffhof geprägt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist bereits durch einen hohen Versiegelungs- und Nutzungsgrad gekennzeichnet; mit den bestehenden Gebäuden des ehemaligen Wertstoffhofs sowie den Verkehrs- und Erschließungsflächen sind ca. 80 % des Plangebietes bereits überbaut bzw. versiegelt. Daher dienen die nicht überbauten Flächen lediglich einer kleinflächigen Randeingrünung.

Im Umkreis von 500 m um das Plangebiet finden sich zwei Nachweispunkte von Tieren in der städtischen Artenschutzkartierung (ASK). Zum einen wurde 2017, südwestlich der Unterdürrbacher Straße unter der Eisenbahnbrücke, ein Feldhase kartiert. Zum anderen wurden 1987 nördlich des Plangebietes in einem Garten in unmittelbarer Nähe der Weinberge und Gebüschkomplexe Erdkröten und Grasfrösche gesichtet. ASK-Nachweise innerhalb des Plangebietes finden sich nicht.

Gemäß der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (vgl. auch Kap. 7.1) wurden in oder an den bestehenden Gebäuden keine Hinweise auf Vorkommen streng geschützter Arten (Fledermäuse, Vögel) festgestellt. Im Rahmen von Detektorbegehungen wurden zudem keine Ausflüge aus oder Einflüge von Fledermäusen in die Gebäude beobachtet.

Innerhalb und an den Außenseiten der Gebäude wurden auch keine Hinweise auf eine Nutzung durch Vögel gefunden. Lediglich im östlichen Nebengebäude wurde ein verlassenes Vogelnest (vermutlich Amselnest) gefunden.

Das Gebäudeumfeld ist großflächig versiegelt und als Lebensraum für streng geschützte Arten weitgehend ungeeignet. Lediglich ein Obstbaum (Niederstamm) entlang der Unterdürrbacher Straße im Süden des Geltungsbereiches weist eine Höhle auf, die aber aufgrund ihrer geringen Tiefe nur bedingt als Quartierstandort für Fledermäuse oder Nistplatz höhlenbrütender Vogelarten geeignet ist. Bei der Kontrolle im Rahmen der Begehungen wurden keine Hinweise auf eine Nutzung festgestellt.

Die nicht überbauten Flächen des Geltungsbereiches sind weitgehend versiegelt und als Lebensraum der Zauneidechse nicht geeignet. Die Grünflächen entlang der Unterdürrbacher Straße nördlich der Gebäude sind aufgrund ungeeigneter Exposition und der weitgehenden Beschattung ebenfalls nicht als Lebensraum von Zauneidechsen geeignet. Auf den Grünflächen entlang der Unterdürrbacher Straße im Süden und im Osten des Eingriffsbereichs ist ein Vorkommen der Zauneidechse aufgrund ungeeigneter Habitatstrukturen unwahrscheinlich, im Rahmen der Begehungen wurden keine Zauneidechsen im Untersuchungsgebiet festgestellt.

Im Geltungsbereich selbst sind keine von Amphibien als Laichgewässer nutzbaren Strukturen vorhanden. Laut Unterer Naturschutzbehörde der Stadt Würzburg ist zwar im Dürrbachtal an einigen Straßenabschnitten mit Amphibienwanderungen zu rechnen, diese liegen jedoch mehrere hundert Meter vom Plangebiet entfernt. Zusätzlich ist aufgrund der Vorbelastung durch die weitgehende Versiegelung und Überbauung des Geltungsbereiches auch nicht mit Amphibien zu rechnen, die zu potenziellen Laichgewässern (z.B. Gartenteich) im Umfeld wandern.

Für die weiteren streng geschützten Arten der Tiergruppen wie Heuschrecken, Käfer, Libellen, Schmetterlinge und Weichtiere sind keine geeigneten Strukturen im Eingriffsbereich vorhanden.

Nördlich, westlich und östlich des Plangebiets ist aufgrund der angrenzenden Wohnbebauung eine ähnliche Biotop- und Nutzungsstruktur vorhanden (Wohnbebauung mit privaten Freiflächen mit teils extensiv gepflegten Gehölzbeständen aus heimischen Arten, teils aber auch Ziergehölzen, Formschnittgehölzen und Schnitthecken, bspw. aus Liguster, Thuja), wenngleich der Versiegelungs-/Überbauungsgrad im Allgemeinen geringer als im Plangebiet ist.

Bei Durchführung der geplanten Baumaßnahmen ist für die im Anhang IV der FFH-Richtlinie genannten streng geschützten Arten, für die ein Vorkommen im Eingriffsbereich unwahrscheinlich ist, unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungsmaßnahmen nicht mit dem Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nrn. 13 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG zu rechnen.

Auch für europäische Vogelarten gemäß Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie kann unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungsmaßnahmen das Eintreten eines Verbotstat-bestands gemäß § 44 Abs. 1, Nrn. 13 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen wer-den.

Maßnahmen zur Vermeidung:

Es sind die folgenden Vorkehrungen zur Vermeidung durchzuführen, um Gefährdungen von Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:

  • Zur Vermeidung negativer Auswirkungen des Eingriffs sind Gehölzrodungen und ein etwaiger Abriss der Gebäude außerhalb der Brutzeit der Vögel durchzuführen (Durchführung Oktober bis Ende Februar). In diesem Zeitraum kann auch die Anwesenheit von Fledermäusen ausgeschlossen werden.
  • Sollen Eingriffe außerhalb dieses Zeitraums durchgeführt werden, ist unmittelbar vorher durch eine Kontrolle sicherzustellen, dass sich im Eingriffsbereich keine brütenden Vögel befinden. Werden brütende Vögel festgestellt, sind die entsprechenden Baumaßnahmen bis nach Beendigung der Brut auszusetzen.
  • Bei Durchführung der Abrissarbeiten zu einem Zeitpunkt, an dem eine Anwesenheit von Fledermäusen nicht ausgeschlossen werden kann (März bis September), sind die betroffenen Gebäude erneut unmittelbar vor den Abrissarbeiten zu kontrollieren. Werden Fledermäuse festgestellt, sind in Absprache mit der Naturschutzbehörde geeignete Vermeidungsmaßnahmen vorzusehen.
  • Um im räumlichen Zusammenhang weiterhin Nistmöglichkeiten für gebäudebrütende Vogelarten (z.B. Hausrotschwanz, Amsel) und potenzielle (Sommer-)quartierstandorte für Fledermäuse aufrecht zu erhalten, wird empfohlen, an den Neubauten Nisthilfen für Vögel (drei Halbhöhlen) und künstliche Quartiere für Fledermäuse (drei Flachkästen) anzubringen.

Durch die Berücksichtigung zeitlicher Beschränkungen des Bauvorhabens in Bezug auf Gebäudeabriss, Baumfällungen und baubedingte temporäre Störwirkungen können mögliche Verbotstatbestände (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Lebensstätten, Tötung von Individuen) von geschützten Tierarten vermieden werden.

Schutzgebiete nach den §§ 23 bis 29 BNatSchG sind durch die Planung nicht betroffen. Durch die Planung kommt es auch nicht zu einer Beeinträchtigung von kartieren Biotopen der Bayerischen Biotopkartierung.

Insgesamt sind somit negative Auswirkungen der Planung bezogen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt, Natura 2000 nicht zu erwarten.

6.3. Klima (Klimaschutz und Klimaanpassung), Luft / Durchlüftung

Das Würzburger Stadtgebiet weist aufgrund der Lage in einer ausgesprochen trocken-warmen Klimaregion Unterschiede zwischen dem trockeneren, wärmeren und windärmeren Maintal und den umgebenden Hochflächen auf.

Klimafunktion

Die vom Bebauungsplan betroffenen Flächen (blau markiert) weisen Eigenschaften der Klimatope „Überwärmungspotenzial“ (hellgelb) sowie sehr kleinräumig „Misch- und Übergangsklimate“ (blaugrün) auf.

  • Ein „Überwärmungspotenzial“ tritt in baulich geprägten Gebieten auf, die dennoch eine hohe Offenheit bzw. einen hohen Vegetationsanteil aufweisen. Nachts ist ein moderates Abkühlungspotential vorhanden. Dennoch kann die Bebauung die Be-lüftung einschränken. Aktuell ist dieser Bereich bereits bebaut.
  • Das Klimatop „Misch- und Übergangsklimate“ wird charakterisiert durch eine ho-he klimaökologische Wertigkeit und kann, bei ausreichender Größe, insbesondere in den Sommermonaten als Puffer- und Ausgleichsgebiet dienen. Die Darstellung tangiert einen kleinen Teilbereich im Südwesten des Plangebiets.

Die umliegenden Bereiche sind vorrangig durch das Klimatop „Überwärmungspotenzial“ geprägt. Vereinzelt lassen sich auch Eigenschaften der Kategorien „Misch- und Übergangsklimate“ sowie „Moderate Überwärmung“ in der direkten Umgebung identifizieren.

Abbildung 8: Lage des Untersuchungsgebietes in den Klimatopen „Überwärmungspotential“ und „Misch- und Übergangsklimate (Quelle: Stadt Würzburg: Klimafunktionskartierung)

Be- und Durchlüftungssituation

Das Plangebiet wird von einer Luftleitbahn überströmt. Besonders während autochthoner Hochdruckwetterlagen nimmt diese eine hohe Bedeutung ein und sorgt für einen gewissen Luftmassenaustausch. Daher ist ihre Funktionsfähigkeit von großer Wichtigkeit für die Belüftungssituation im Stadtgebiet.

In Bezug auf die Be- und Durchlüftungssituation (vgl. nachfolgende Abb. 10) lässt sich das Flurstück (rot markiert) in Teilen der sog. „Tallage“ zuordnen. Damit wird der talgelegene Siedlungsraum, der mit Kaltluft überströmt wird, beschrieben, in dem keine dezidierten Kaltluftabflüsse mehr identifiziert werden können. Zudem fließen in unmittelbarer Umgebung Nebenabflüsse mit mittlerer klimatischer Bedeutung für den Siedlungsraum in das Gebiet ein, die jedoch das Flurstück nicht direkt betreffen.

Abbildung 9: Lage des Untersuchungsgebietes in Relation zu bedeutenden Luftleit- und Kaltluftabflussbahnen (Quelle: Stadt Würzburg: Klimafunktionskartierung)

Thermische Komponenten

Durch das Bauvorhaben wird die Gebäudeanordnung und -verteilung verändert. Aktuell befinden sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude sowie ein hoher Anteil versiegelter Freiflächen. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Neuplanungen, insbesondere bei einer Begrünung und Entsiegelung der dazwischenliegenden Freiflächen, keine negativen Auswirkungen auf die klimatische Situation vor Ort haben werden.

Belüftungssituation

Abbildung 10: Lage des Plangebiets im Verhältnis zur Be- und Durchlüftungssituation (Quelle: Stadt Würzburg: Klimafunktionskartierung)

Die geplanten Gebäude gliedern sich aufgrund der festgesetzten Anzahl der Vollgeschosse sowie Gebäudehöhe in m üNN in die vorhandene, umliegende Bebauung ein und liegen damit höhenmäßig niedriger als die bereits existierenden, in nördlicher Richtung anschließenden Gebäude. Dadurch ist eine Veränderung der Höhenstruktur auszuschließen, die sich negativ auf die Funktionsweise der Luftleitbahn auswirken würde. Daher ist vom Erhalt dieser Klimafunktion durch die Planung auszugehen.

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