Im beschleunigten Verfahren gelten nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens (§ 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB). Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und eine naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB sind demnach nicht erforderlich.
Allerdings sind auch im Verfahren zur Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu ermitteln, zu bewerten und gem. dem Abwägungsgrundsatz aus § 1 Abs. 7 BauGB angemessen in der Planung zu berücksichtigen. In den vorangegangenen Abschnitten der Planbegründung wurden bereits einzelne, von der Bauleitplanung berührte Umweltbelange betrachtet, aus welchen sich Festsetzungen für den Bebauungsplan voraussichtlich ergeben werden.
Nachfolgend werden gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB nun noch weitere Umweltbelange betrachtet:
Für das Plangebiet besteht bereits seit 2010 Baurecht mit Nutzung als Gemeinbedarf bzw. Gewerbegebiet. Mit der ersten Änderung des Bebauungsplanes 114 M zu 114 M Ä I im Jahr 2018 bestand Baurecht für ein Kerngebiet auf dem Planungsgrundstück.
Durch die Änderung des Bebauungsplanes für einen Bereich, der bereits als unbebaute aber bekieste Freifläche genutzt wird, sind wesentliche Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB nicht zu erwarten. Der aktuelle Zustand der Fläche ist jedoch durch eine Fachkraft zu begutachten, ob sich zwischenzeitlich geschützte Arten auf der brach liegenden Fläche angesiedelt haben. Sollten sich daraus notwendige Vermeidungs- oder Kompensationsmaßnahmen ergeben, so sind diese durch den Grundstückseigentümer umzusetzen.
Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete werden durch die Planung nicht beeinträchtigt.
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, sind aufgrund des bereits bestehenden Baurechts nicht zu erwarten.
Durch die Planung sind Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht betroffen.
Der von der Regierung von Oberbayern erarbeitete Luftreinhalte-Aktionsplan von 2007 gilt für das gesamte Stadtgebiet. Dieser wird nicht fortgeschrieben, da die Grenz- bzw. Schwellenwerte der 39. BImSchV nicht überschritten werden. Seit dem 01.06.2021 ist die Stadt Ingolstadt für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen nach § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zuständig.
Die Stadt Ingolstadt hat im Oktober 2023 einen Lärmaktionsplan aufgestellt. Er dient als Bestandsaufnahme und Grundlage für die nachfolgende Phase der Lärmschutzmaßnahmen. Für die anstehende nächste Phase wird der vorliegende Lärmaktionsplan mit den aktuellsten Werten der Lärmkartierung des Landesamts für Umwelt, den inzwischen vorgenommenen Lärmschutzmaßnahmen und Vorschlägen für weitere Maßnahmen aktualisiert. Mit dieser Fassung des Lärmaktionsplans der Stadt Ingolstadt wird im Frühsommer 2024 eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden. Vorrausichtlich wird die Stufe 4 der Lärmaktionsplanung im Herbst 2024 abgeschlossen werden.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraumes und seiner Teilräume wird im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Raumordnungsgesetz durch die Planung nicht gefährdet.
Soweit in diesem Verfahrensschritt erkennbar, führt die Überplanung zu keinen erheblichen Umweltauswirkungen. Die überschlägige Überprüfung hat keine Anhaltspunkte für wesentliche umweltrelevante Probleme ergeben. Auch Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltbelangen sind nicht erkennbar. Sollten sich im weiteren Verfahren Anhaltspunkte für umweltrelevante Auswirkungen ergeben, so werden diese entsprechend dem Verfahrensfortschritt behandelt.
Sollte sich nach Abschluss des Verfahrens bei Einreichung von Baugesuchen ein durch das konkrete Vorhaben notwendiger Regelungsbedarf ergeben, so werden durch das Umweltamt entsprechend notwendige Auflagen mit der Baugenehmigung erteilt.