Planungsdokumente: SuedlichDerStinnesstraße_Test

Begründung

I.8 Bodendenkmäler

Im Planungsbereich sind wegen der besonderen Siedlungsgunst sowie der bei zahlreichen archäologischen Untersuchungen nachgewiesenen Denkmaldichte im unmittelbaren Umfeld (insbesondere nördlich der Furtwänglerstraße und nordöstlich der Gaimersheimer Straße) weitere bislang unentdeckte Bodendenkmäler zu vermuten.

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, in denen Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 DSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, die in einem eigenständigen Verfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

I.9 Folgemaßnahmen

Durch das Bauleitplanverfahren selbst entstehen über den obligatorischen Verfahrensaufwand hinaus keine weiteren unmittelbaren Kosten. Allerdings sind zur Durchführung des Verfahrens weitere Gutachten erforderlich.

Die Folgekosten der Realisierungsmaßnahmen (evtl. Kanalverlegung, Ausgleichsmaßnahmen, etc.) sind nicht Gegenstand der planungsrechtlichen Abwägung dieses Bauleitplanverfahrens. Diese Kosten müssen außerhalb des Bauleitplanverfahrens zwischen Grundstückseigentümer und den Erschließungsträgern geregelt werden.

Aufgestellt am 29.01.2024

Stadt Ingolstadt

Stadtplanungsamt

Sachgebiet 61/21

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