Planungsdokumente: SuedlichDerStinnesstraße_Test
Begründung
I.5.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
Art der baulichen Nutzung
Das Plangebiet soll zukünftig als Urbanes Gebiet gem. § 6 a BauNVO mit einem Wohnanteil von maximal 70 % der Geschossfläche ausgewiesen werden.
Dabei sind in den zukünftigen Festsetzungen Regelungen zu treffen, die eine unerwünschte Handelsansiedlung von insbesondere Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet steuern bzw. verhindern. Dies war auch bereits im ursprünglich festgesetzten Kerngebiet verankert. Dadurch sollen zum einen die Altstadt, als auch das angrenzende Nahversorgungszentrum (Kaufland) geschützt werden.
Eine spätere Aufteilung des Urbanen Gebietes in einzelne Teilgebiete zur Feinsteuerung kann sich in Abhängigkeit eines dann vorliegenden Planungskonzeptes als sinnvoll herausstellen.
In allen Bereichen des Urbanen Gebietes sind Einrichtungen für die Schaustellung von Personen in Peep-, Sex- und Liveshows, Bordellbetriebe und sonstige bordellähnliche Gewerbebetriebe sowie Spiel- und Automatenhallen ausgeschlossen.
Maß der baulichen Nutzung
Für das Plangebiet wurde bereits im Grundsatzbeschluss die Beibehaltung der zulässigen Grundfläche von maximal 4.980 m² beschlossen. Die Beibehaltung der damals zulässigen Geschossfläche von maximal 34.905 m² war darin ebenfalls verankert.
Als zulässige Wandhöhe wurde die von einem damaligen Entwurf abgeleitete Wandhöhe von 26,50 m als Zielvorgabe übernommen und wird im weiteren Verfahren konkretisiert.
Die äußere Umgrenzung des Bauraumes wurde aus der bisherigen Festsetzung übernommen. Dieser Verlauf, sowie eine konkretere Ausgestaltung und Gliederung muss im weiteren Verfahren überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
I.5.2 Gestalterische Festsetzungen
Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob und wenn ja welche gestalterischen Festsetzungen erforderlich werden.
Abweichende Bauweise
Im Plangebiet ist als abweichende Bauweise eine Blockrandbebauung analog der bisherigen MK-Festsetzung entlang der öffentlichen Verkehrsflächen geplant. Damit soll sichergestellt werden, dass an dieser Stelle die städtebaulich gewünschte klare Straßenraumbegrenzung entsteht.