Planungsdokumente: SuedlichDerStinnesstraße_Test

Begründung

I.2.5 Hochhauskonzept Ingolstadt

Gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO sind Gebäude mit Aufenthaltsräumen über 22,0 m Geländeoberkante als Hochhäuser einzustufen.

Ingolstadt gehört zu den Wachstumsregionen Deutschlands. Der Bedarf und die Nachfrage an Wohnraum, insbesondere als Alternative zum Einfamilienhaus wachsen. Um die bauliche Dichte in der Kernstadt zu erhöhen und alternative Wohnformen anbieten zu können, ist die Bauform Wohnhochhaus eine Möglichkeit, die zunehmend wieder als attraktiv angesehen wird. Daher hat der Stadtrat der Stadt Ingolstadt im Jahr 2016 ein Hochhauskonzept erlassen.

Im Weiteren formuliert das Hochhauskonzept Anforderungen an die architektonische und städtebauliche Qualität für Hochhäuser, z.B. Nachhaltigkeit, Erscheinungsbild, Aerodynamik, Nutzung. Durch qualitätssichernde Maßnahmen, wie z.B. Wettbewerbe oder Gutachterverfahren, ist darüber hinaus die städtebauliche Qualität sicherzustellen.

Das Plangebiet liegt in einem Bereich, welcher im Hochhauskonzept als „potentiell geeignetes Gebiet für Hochhäuser zwischen 30,0 und 35,0 Gebäudehöhe“ ausgewiesen ist.

Im Bebauungsplan 114 M ÄI ist der Bereich mit einer Wandhöhe von 26,5 m festgesetzt. Dies entspricht dem Hochhauskonzept. Ob die Festsetzung zur Gebäudehöhe geändert wird (bis max. 35m), wird im weiteren Verfahren festgelegt.

I.2.6 Städtebauliches Einzelhandelsentwicklungskonzept (SEEK)

Für die Stadt Ingolstadt besteht aus dem Jahr 2016 ein städtebauliches Einzelhandelskonzept (SEEK) (CIMA Beratung + Management GmbH), welches bei der Planung von Einzelhandelsprojekten, aber auch bei gemischt genutzten Gebieten zu beachten ist.

Direkt östlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich bereits ein Nahersorgungszentrum (NVZ Richard-Wagner-Straße). Dieses dient gemäß SEEK zur Versorgung des kurz- und mittelfristigen Bedarfes für die nördlich und östlich angrenzenden Wohngebiete. Dabei sollen zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Modernisierungs- und Aufwertungsvorhaben unterstützt werden.

Westlich des angrenzenden Grünzuges befindet sich das Subzentrum Westpark. Dieses Subzentrum ist gemäß SEEK als hoch wettbewerbsfähig einzustufen.

Laut SEEK besteht grundsätzlich in allen Gebieten innerhalb der bebauten Ortsteile das Risiko einer unerwünschten Handelsansiedlung, die ggf. zu schädlichen Wirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche führen könnte. Dies gilt auch bei der Ausweisung neuer Baugebiete, besonders wenn diese wie das Urbane Gebiet von einer Nutzungsmischung geprägt werden sollen.

Im Rahmen des Weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens sind deshalb Festsetzungen zu treffen, die eine unerwünschte Handelsansiedlung von insbesondere Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet steuern bzw. begrenzen.

I.2.7 Verfahrenswahl

Die geplante Änderung des Teilbereiches des Bebauungsplanes 114 M Ä I erfolgt nach § 13 a BauGB. Die zulässige Grundfläche des Urbanen Gebiets bleibt wie im Kerngebiet bisher festgesetzt und beträgt 4.960 m². Damit wird die maximale Grundfläche von 20.000 m² im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von 20.000 m² mit der Planung nicht überschritten. Durch den Änderungsbereich werden keine Vorhaben zulässig, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen weiterhin keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter. Auch Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetztes zu beachten sind, liegen nicht vor.

Im beschleunigten Verfahren gelten nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens. Gemäß § 13 Abs. 2 BauGB kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgt dann im Rahmen der Entwurfsauslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB. Weiterhin entfallen im beschleunigten Verfahren die Umweltprüfung, der Umweltbericht, die Angabe der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen, die zusammenfassende Erklärung und das Monitoring (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der rechtlich mögliche Verzicht auf die Umweltprüfung sowie auf die Erstellung des Umweltberichts entbindet allerdings nicht von der Notwendigkeit zu prüfen, ob durch die vorliegende Bauleitplanung Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB betroffen sind und – falls ja – diese gem. § 1 Abs. 7 BauGB in der Planung angemessen zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird im weiteren Verfahren in der vorliegenden Planbegründung unter anderem auf die Einflüsse und Auswirkungen der Festsetzungen im Bebauungs- und Grünordnungsplan auf die gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu berücksichtigenden Umweltbelange eingegangen werden. Die dafür notwendigen Gutachten werden im Laufe des Verfahrens eingeholt.

Der Flächennutzungsplan kann in diesem Verfahren somit nach §13 a Abs. 2 Satz 2 im Wege der Berichtigung angepasst werden.

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