Planungsdokumente: Stadt Forcheim, Bebauungsplan Nr. 10/6, "Oberer Schulweg"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

9.3. Dachbegrünung

Flachdächer, Pultdächer sowie Dächer von Nebenanlagen sind dauerhaft zu begrünen. Als Mindestanforderung ist eine Extensivbegrünung mit 8,00 – 10,00 cm starker strukturstabiler Vegetationsschicht und Moos-Sedum-Kraut-Begrünung herzustellen. Die Art der Bepflanzung ist vom Fachplaner einzuholen. Die Planung, Ausführung und Pflege ist gemäß den Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung/Landschaftsbau (FLL) durchzuführen.

9.4. Niederschlagswasser und Regenwasserzisternen

Auf den privaten Flächen anfallendes Niederschlagswasser ist vorrangig auf den Baugrundstücken selbst zurückzuhalten, zu speichern oder zu versickern. Die Versickerung von Niederschlagswasser der befestigten Flächen muss schadlos erfolgen. Der Nachweis kann über das Merkblatt DWA-M 153 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA), Ausgabe August 2007 geführt werden.

Eine Anbindung an den öffentlichen Kanal ist zu vermeiden und nur in nachgewiesenen Ausnahmefälle unter geregelter Abflussdrosselung möglich. Die Größe der notwendigen Rückhaltung wird im Rahmen der Entwässerungsgenehmigung geregelt.

9.5. Erhalt von Bäumen und Gehölzen

Die Entfernung oder Beschädigung von zu erhaltenden Bäumen und Gehölzen ist nicht zulässig. Es ist die DIN 18920 anzuwenden. Die Kronentraufbereiche zu erhaltender Bäume sind von Versiegelung und Verdichtung freizuhalten. Die gärtnerische Nutzung im Traufbereich der Bäume, die Verlegung von Leitungen, Geländeabgrabungen oder Aufschüttungen im Wurzelbereich, bauliche Anlagen (Wege, Stellplätze, Fahrradständer, Mülltonnenstellplätze u.ä.) sind hier nicht zulässig. Nicht unter das Verbot fallen notwendige Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

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