Planungsdokumente: SuedlichDerStinnesstraße_Test

Begründung

I.4.1 Städtebauliche Ziele und bauliche Ordnung

Der Bebauungsplan Nr. 114 M Ä I sah im südlichen Teilbereich vor, dass zwischen Stinnesstraße und Hans-Stuck-Straße ein Kerngebiet nach § 7 BauNVO in einem sieben- bis achtgeschossigen Gebäudekomplex bei einer Höhe von ca. 26 m entsteht. Darin waren eine Nutzungsmischung aus überwiegend Büros, teilweise Parken und zu maximal 30 % der Gesamtgeschossfläche auch Wohnungen geplant. Durch die markante Bauform sollte hier gegenüber dem zweiten Grünring der Rand der Kernstadt betont werden und eine städtebaulich gewünschte klare Straßenraumbegrenzung entstehen.

Diese festgesetzten Kennzahlen des Kerngebietes zum Maß der baulichen Nutzung werden weiterhin als Grundlage für die Entwicklung des Grundstückes als sinnvoll erachtet, können im weiteren Verfahren aber noch konkretisiert werden. Nachdem aber für die exponierte Lage des Grundstückes eine qualitätvolle Entwicklung besonders wünschenswert sowie der Bedarf an Wohnraum im Stadtgebiet anhaltend hoch ist und in der Zwischenzeit das Urbane Gebiet als neue Kategorie in die Baunutzungsverordnung aufgenommen wurde, soll aus städtebaulichen Erwägungen die Art der Nutzung von einem Kerngebiet in ein solches Urbanes Gebiet gem. § 6 a BauNVO geändert werden. Dadurch ist auch weiterhin eine Nutzungsmischung gewährleistet, die Wohnnutzung beträgt dabei aber zwischen 30 % und 70 % der Geschossfläche, sodass weitere Nutzungen, die für die Durchmischung notwendig sind, ermöglicht werden.

Städtebauliches Ziel ist die Realisierung eines eigenständigen, attraktiven Areals mit sozialen Gemeinbedarfseinrichtungen sowie Handels-, Büro- und gewerblichen Nutzungen. Dabei gilt es auch, die notwendigen Stellplätze verträglich auf dem Grundstück anzuordnen.

I.4.2 Grünordnung / Freiraum

Im Umfeld des Änderungsbereiches sind durch die Nachnutzung des Landesgartenschaugeländes und des Gesamtverbundes 2. Grünring bereits attraktive Freiflächen mit Aufenthaltsqualität vorhanden. In Abhängigkeit der neuen Nutzungsmischung sind im Blockinneren notwendige Grün- und Spielflächen für die neuen Bewohner und Nutzer zu schaffen. Die Blockränder sollten durch straßenbegleitende Begrünungsmaßnahmen gegenüber dem Straßenraum abgegrenzt werden, soweit nicht eine ebenerdige öffentliche Zugänglichkeit erforderlich ist. Die Begrünungs- und Gestaltungssatzung der Stadt Ingolstadt ist anzuwenden, sofern der Bebauungsplan nicht weitergehende Festsetzungen zur Grünordnung trifft.

I.4.3 Erschließung

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